Rechtstipp im Arbeitsrecht
Überstunden durch Lkw-Fahrer erst bei Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt eine für Transportunternehmer wegweisende Entscheidung dazu getroffen, ab wann bei einem Lkw-Fahrer zusätzlich Überstunden bezahlt werden müssen.
Was war passiert?
Ein Lkw-Fahrer war seit 1990 bei einem Transportunternehmer im Linienverkehr zu ei-ner Bruttomonatsvergütung von € 2.450,- beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag exis-tiert nicht. Mündlich hatten die Parteien vereinbart, dass der Fahrer die Arbeitsleistung schulde, die jeweils arbeitszeitrechtlich erlaubt sei.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Fahrer Beazahlung von insge-samt 713 Überstunden für den Zeitraum November 2006 bis April 2008, er legte dabei eine 40-Stunden-Woche zugrunde.
Und was meint das Gericht dazu?
Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hat der Klage nur hinsichtlich aller Arbeitsstunden stattgegeben, die über 48 Wochenstunden hinausgingen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat dieses Urteil bestätigt.
Mit der Revision vor dem BAG verlangte der Kläger weiterhin Bezahlung aufgrund einer taggenauen Abrechnung für weitere 307 Stunden und 46 Minuten á € 11,79 / Stunde, insgesamt € 3.628,37 brutto.
Dies hat das BAG jedoch abgelehnt:
Der Kläger habe nur insoweit Überstunden geleistet, als er mehr als die nach § 21a Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässige Arbeitszeit gearbeitet habe. Dabei seien nur die Zeiten zu berücksichtigen, die wöchentlich 60 Stunden (6 Werktage mit maximal 10 Stunden) überschritten oder im Durchschnitt von vier Kalendermonaten bzw. 16 Wochen zu einer Überschreitung der 48-Stunden-Woche führten. Der Kläger hatte damit von den Vorinstanzen bereits zuviel zugebilligt bekommen.
Eine Betrachtung pro Kalendertag dagegen sehe das ArbZG nicht vor, es gelten statt-dessen sowohl die wochenbezogenen Grenzwerte, wie auch die vorgegebenen Aus-gleichszeiträume.
BAG, Urteil vom 18. April 2012 – Az. 5 AZR 195/11