Rechtstipp im Arbeitsrecht
Thyssen-Krupp baut Stellen in der Engineering-Sparte ab
Thyssen-Krupp hat bereits im Jahr 2020 in einigen Werken Arbeitsplätze gestrichen.
Nun geht im Jahr 2021 der Stellenabbau weiter.
In allen sechs Engineering-Werken in Deutschland fallen 385 Arbeitsplätze weg.
Außerdem wird die Sparte in zwei Unternehmen aufgeteilt – in eine Firma für Karosseriebau und eine für Antriebstechnik.
Der Betriebsrat geht davon aus, dass bis Ende März 2021 der Abbau der Arbeitsplätze abgeschlossen ist.
Die Arbeitnehmervertretung in Form des Betriebsrats mit der Gewerkschaft haben sich mit Thyssen-Krupp auf einen neuen Interessenausgleich geeinigt.
Arbeitnehmer in allen Unternehmensbereichen sind demnach betroffen – Elektriker, Schlosser, Einkäufer, Verwaltungskräfte, Anlagenplaner, Haustechniker.
Betroffene Arbeitnehmer werden von Thyssen-Krupp auf einen Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung angesprochen.
Arbeitnehmer sollen zudem in eine Transfergesellschaft wechseln.
Den Arbeitnehmern will man den Wechsel in eine Transfergesellschaft schmackhaft machen – wobei Arbeitnehmern vor diesem Wechsel abzuraten ist.
Arbeitnehmer wechseln nicht automatisch in die angebotene Transfergesellschaft, sondern müssen aktiv zustimmen.
Arbeitnehmer werden in die Transfergesellschaft gelockt und es wird ein Wechsel empfohlen mit dem Argument, dass Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht direkt arbeitslos sind – doch dafür bezahlen die Arbeitnehmer einen hohen Preis – nämlich den Kampf um den Arbeitsplatz und eine Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung.
Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage feststellt, das die Kündigung von Thyssen-Krupp aus formellen Gründen oder materiellen Gründen rechtswidrig ist und Thyssen-Krupp den gekündigten Arbeitnehmer weiterbeschäftigen muss.
Sollte der Abbau von Arbeitsplätzen so nicht ausreichen, müsste Thyssen-Krupp betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.
Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.
Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.
Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:
Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5
Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden
Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.
Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht und vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber und gerichtlich bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.