Rechtstipp im Arbeitsrecht
Steuern und Betrieb - Haftung der GmbH Geschäftsführer
Die veränderte Rechtssprechung zum Steuerstrafrecht hat für GmbH Geschäftsführer bittere Konsequenzen. Beispiel: Es ist im Rahmen einer Betriebsprüfung (Lohn) zu höheren Nachzahlungen gekommen. Früher würden die Beträge nachgezahlt, das Verfahren abgeschlossen. Nunmehr ist nach dem BGH Beschluss aus April 2010 ein Strafverfahren einzuleiten wegen Steuerhinterziehung, gegen den Geschäftsführer, er ist für die steuerlichen Pflichten verantwortlich. Passend mit der Rechtsprechung zur Geschäftsführer Haftung, die der BGH weit gezogen hat - ein GF muss sich über Recht und Steuern umfassend informieren oder extern Rat einholen - führt dies nun dazu, dass er für Mehrkosten (Zinsen, Beratung) persönlich haftet. Inwieweit dies von der Finanzverwaltung in Zukunft verfolgt wird, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Einzelfälle gibt es bereits. Klar ist, durch die geänderte Betriebsprüferordnung sind die Prüfer verpflichtet, dies an die Strafstellen weiter zu leiten, wenn sie nicht selbst wegen Strafvereitelung im Amt angezeigt werden wollen. Eine qualifizierte steuerliche Beratung wird daher für viele GmbH-GF unerlässlich. Wer selbst die Pflichten erfüllen will, haftet auch dafür. Es macht Sinn, sich die Haftung "einzukaufen", beim Rechtsanwalt oder Steuerberater.