Rechtstipp im Arbeitsrecht
Stellenanzeige: „Junges Team“ – Einzelfall zu behaupteter Altersdiskriminierung bei fehlender Indizdarlegung nach § 22 AGG
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.09.2020 zum Aktenzeichen 3 Sa 423/20 entschieden, dass wenn sich in einer Stellenausschreibung unter der Überschrift „Wir bieten“ die Wendung „Ein auf geschlossenes, junges Team“ findet, dies keine Altersdiskriminierung indiziert, sondern allein die aktuelle personelle Zusammensetzung des Teams beschreibt.
Am 06.05.2019 schaltete die Beklagte auf ihrer Internetseite eine Stellenanzeige, wonach sie „ab sofort für den Großraum K /B /D neue Assistentinnen und Assistenten“ suchte. Unter der Rubrik „Was wir bieten“ heißt es u.a.: „Ein aufgeschlossenes, junges Team“. Hierauf bewarb sich die am 1968 geborene, ledige und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin mit E-Mail vom 29.05.2019.
Am 27.05.2019 schaltete die Beklagte bei einem Online-Stellenportal eine weitere Stellenanzeige, wonach sie eine Alltagsassistenz „dringend ab sofort“ für eine Kundin in Vollzeit- oder Teilzeit suchte. In dieser Stellenanzeige heißt es unter der Überschrift „Diese Konstellation hat sich bewährt, aber ich bin theoretisch für alles offen:“ u.a.: „ Alter: ca. 30-45 Jahre (im Leben angekommen)“. Hierauf bewarb sich die Klägerin mit E-Mail vom 29.05.2019.
Am 17.06.2019 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Vorstellungsgespräch mit der Klägerin statt.
Mit Schreiben vom 27.06.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie „nach gründlicher Überlegung“ die Vakanz anderweitig besetzt habe.
Mit zwei Schreiben jeweils vom 29.07.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, an sie wegen angeblicher Diskriminierung Schadensersatz wegen entgangenen Lohns gemäß § 15 Abs. 1 AGG in Höhe eines Bruttomonatslohns von 1.856,40 € sowie eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen von 3.712,80 € zu zahlen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters. Weder die Stellenanzeige vom 06.05.2019 noch diejenige vom 27.05.2019 enthalten tragfähige Indizien i.S.d. § 22 AGG für eine derartige Benachteiligung.
Das gilt zunächst für die erstgenannte Stellenausschreibung. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich die von der Klägerin angeführte Wendung „Ein aufgeschlossenes, junges Team“ in der Stellenanzeige unter der Überschrift „Wir bieten“ findet. Damit werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin offensichtlich keine altersdiskriminierenden Anforderungen an die Stellenbewerber zum Ausdruck gebracht, sondern es wird vielmehr allein die aktuelle personelle Zusammensetzung des Teams beschrieben. Das gilt umso mehr, als in der Stellenanzeige auch ein konkretes persönliches Anforderungsprofil formuliert ist. Dieses wird in der unmittelbar anschließenden Rubrik „Was wir erwarten“ dargestellt. Erkennbar differenziert die Stellenanzeige also zwischen einer Darstellung der Situation im Betrieb und den Anforderungen an den potenziellen Bewerber.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist insoweit nämlich der dieser Aufzählung von Wunschattributen des potenziellen Bewerbers bzw. der potenziellen Bewerberin im Sinne einer Überschrift vorangestellte Einleitungssatz von entscheidender Bedeutung. Dort ist nicht etwa von einem persönlichen Anforderungsprofil die Rede und anders als in der Stellenanzeige vom 06.05.2019 werden auch nicht eingeleitet mit der Forderung „Wir erwarten:“ konkrete zwingende Vorgaben beschrieben. Vielmehr heißt es dort lediglich, die durch die nachfolgenden Kriterien beschriebene „Konstellation habe sich bewährt“ und dies wird verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Stellenanbieterin „theoretisch für alles offen“ sei. Hierdurch ergibt sich eine deutliche Relativierung bzw. Aufweichung der genannten Kriterien einschließlich des wunschmäßig formulierten Altersrahmens. Die Stellenanbieterin formuliert lediglich ein ideales Wunschprofil, macht aber gleichzeitig unmissverständlich deutlich, dass dies gerade keine zwingenden Vorgaben enthält, sondern sie vielmehr „für alles offen“ sei. Eine solche Auflistung bloßer rahmenmäßiger dispositiver Wunschkriterien entfaltet keine indizielle Wirkung i.S.v. § 22 AGG. Bestätigt wird dies letztlich durch die unstreitig tatsächlich erfolgte Stellenbesetzung mit einem 52jährigen, männlichen Stellenbewerber.