Rechtstipp im Arbeitsrecht
Stellenabbau von 1.200 Mitarbeitern bei Wacker Chemie AG
Die Wacker Chemie AG führt seit November 2019 ein Spar- und Effizienzprogramm durch.
Der Münchner Chemiekonzern teilt nun mit, dass sich die Unternehmensleitung und Arbeitnehmervertretung auf ein Rahmenkonzept zum geplanten Stellenabbau geeinigt haben.
Demnach werden in Deutschland bis Ende des Jahres 2022 insgesamt rund 1000 Arbeitnehmer vor allem in den Verwaltungsbereichen des Konzerns, sowie den indirekten und nicht operativen Funktionen der Geschäftsbereiche wegfallen.
Darüber hinaus werden etwa 200 Arbeitsplätze an den Standorten außerhalb Deutschlands abgebaut.
Den Stellenabbau in Deutschland will Wacker ausschließlich mit sozialverträglichen und freiwilligen Maßnahmen umsetzen.
Dazu zählen Verrentung, Altersteilzeitregelungen oder Aufhebungsverträge.
Betriebsbedingte Kündigungen sind nach der jetzt getroffenen Vereinbarung ausgeschlossen.
Festgelegt wurde außerdem, dass Auszubildende bei Eignung weiterhin übernommen werden.
Das Ziel, durch Reduzierungen bei den Sachkosten und beim Umfang intern erbrachter Leistungen sowie mit einer schlankeren Organisation ab Ende 2022 jährlich rund 250 Millionen Euro einzusparen, hat das Unternehmen nochmals bestätigt.
Der Gesamtbetrag soll dabei jeweils etwa zur Hälfte aus Sachkosten und Personalkosten kommen.
Aus den Einsparungen bei den Sachkosten erwartet Wacker bereits für heuer mehr als 50 Millionen Euro.
2021 sollen es mehr als 100 Millionen Euro sein.
Wesentliche Einsparungen bei den Personalkosten werden dagegen erst ab dem kommenden Jahr erwartet.
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.
Insbesondere aufgrund der großen Anzahl an betriebsbedingten Kündigungen ist eine wirksame Massenentlassungsanzeige, ein wirksamer Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich zu prüfen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Wacker-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.