Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Scheinselbständigkeit?
Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Beschluss vom 21.12.2010 darüber zu befinden, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei einem Streit über Zahlungsansprüche einer Selbständigen gegen ihren Auftraggeber gegeben ist.
Die Klägerin war in diesem Fall eine Versicherungskauffrau, die als Auszubildende, anschließend Praktikant und später als Selbstständige einen Vertrag bei zwei Versicherungsvertretern und einem Kfz- Händler hatte. Sie hatte sich in diesem Bereich selbstständig gemacht und von der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bewilligt bekommen. Später stellte die Klägerin die Arbeit ein und kündigte das ihrer Ansicht nach bestehende Arbeitsverhältnis. Ihrer Auffassung nach war das Arbeitsgericht für diesen Bereich zuständig, da sie scheinselbständig sei und ein Arbeitsverhältnis vorliegen würde.
Bevor das Bundesarbeitsgericht oder die vorhergehenden Gericht die Frage der Begründetheit der Zahlungsansprüche prüfen, ist vor allem die Zulässigkeit der Klage bzw. des Rechtswegs zu prüfen. Normaler Weise sind für Zahlungsansprüche aus allgemeinen Verträgen die allgemeinen Amts- und Landgerichte zu ständig, nicht das Arbeitsgericht.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 5 Abs. 1 ArbeitsGG geregelt. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitnehmer gelten auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
In dem zu entscheidenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin eine arbeitnehmerähnliche Person ist.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige. An die Stelle der, das Arbeitsverhältnis prägenden, persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner
Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten soziale Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (so das BAG in vorhergehenden Entscheidungen).
In dem hier zu entscheidenden Fall bestätigte das BAG daher den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Dem Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit steht der Bezug eines monatlichen Gründungszuschusses nach § 57 SGB III nicht entgegen.
Ziel des Gründungszuschusses ist es nicht, die Existenz eines Beschäftigten abschießend zu sichern. Vielmehr dient er dazu, den Start in die Selbstständigkeit zu fördern und zu unterstützen und die regelmäßig mit geringen Einnahmen versehene Anlaufphase zu überbrücken.
Im konkreten Fall verblieben dem Kläger nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und einer Altersvorsorge lediglich ein Betrag von 456,00 € für die Sicherung des Lebensunterhaltes pro Monat. Bei einem derartigen Betrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf das durch die Verwertung seiner Arbeitskraft zu erzielende Einkommen nicht angewiesen ist. Der Kläger war auch nicht gegenüber dem Kfz- Händler wirtschaftlich unabhängig.
Fazit
Im Einzelfall kann es so sehr strittig sein, welches Gericht für die Ansprüche im Rahmen einer Scheinselbstständigkeit anzurufen ist. Lassen Sie sich hierzu vorab rechtlich beraten.
Martin Bandmann
Bandmann & Krönert Partnerschaft
Ihr Anwalt in Hoyerswerda & Cottbus
www.rechtsanwalt-bk.de
Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht (u.a. Auslegung Arbeitsvertrag, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abmahnung, Urlaubsanspruch, Betriebsübergang, Tarifvertrag, Betriebsrat). Nicht nur in Cottbus, Hoyerswerda, Bautzen oder Senftenberg, sondern bundesweit berät und vertritt er als Rechtsanwalt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Er ist weiterhin Fachanwalt für Verkehrsrecht, ebenso wie die Kollegin Krönert.
Sie hat weiterhin den Kurs für den Fachanwalt für Mietrecht und Wohneigentumsrecht erfolgreich abgeschlossen und ist daher Ihr Ansprechpartner für das Mietrecht, Maklerrecht, Pachtrecht und WEG-Recht. Weitere Rechtsgebiete werden auf Anfrage - gern vorab telefonisch über unser Büro in Cottbus - bearbeitet.