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Arbeitsrecht

Schadensersatz des Arbeitnehmers bei Unfall mit Privatfahrzeug während der Rufbereitschaft

1 Min. Lesezeit 06.07.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Mit Urteil vom 22.06.2011 hat das Bundesarbeitsgericht darüber entschieden, ob ein Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend machen kann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft auf dem Weg zur Arbeitsstätte mit seinem Privatfahrzeug verunfallt.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Unfallschäden hat.

Dabei richtet sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Nach diesen Grundsätzen hat sich der Arbeitnehmer ein gegebenenfalls vorliegendes Verschulden zurechnen zu lassen und hat, je nach Art des Verschuldens, Abschläge auf seinen Schadensersatzanspruch hinzunehmen.

Ob und in welchem Umfang ein Verschulden anzurechnen ist, ist jeweils anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Im Rahmen seiner Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle selbst zu tragen hat.

Jedoch ist eine Ausnahme für die Fälle angemessen in denen der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft möglichst rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz erscheinen muss.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2011, Az. 8 AZR 102/10

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

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