Rechtstipp im Arbeitsrecht
Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der Altersdiskriminierung
(Stuttgart) Der automatische
Eintritt der Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres
verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Darauf
verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident
des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart
unter Hinweis auf das am 15.03.2011 veröffentlichte Urteil des Oberverwaltungsgerichts
(OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 25.02.2011 – Az.: 2 A 11201/10.OVG.
Der
Kläger war Professor an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule. Nachdem
sein Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr um ein Jahr
hinausgeschoben wurde, lehnte das beklagte Land eine weitere Verlängerung der
aktiven Dienstzeit des Klägers ab. Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher
der Kläger geltend macht, eine generelle Altersgrenze sei unzulässig, wies
bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese
Entscheidung, so betont Henn.
Der
allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Beginn des
Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führe die
Altersgrenze zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil der Betroffene
aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen
werde. Jedoch stelle diese Ungleichbehandlung keine Diskriminierung wegen des
Alters dar, weil sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sei. Denn die
Altersgrenze diene einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen
Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes durch die Schaffung
zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte. Dem
stehe nicht entgegen, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen ein dienstliches
Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten über die
Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bestehen könne.