Rechtstipp im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt-Tip Arbeitsrecht: Bei Abfindungen Steuern sparen
Abfindungen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes unterliegen der
Besteuerung. Während man der Lohnsteuer nicht entgehen kann, wird aber
oft übersehen, dass man hinsichtlich der Kirchensteuer gutes Geld sparen
kann.
Wer seinen Arbeitsplatz verliert, sei es durch Kündigung oder durch
einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, hat zwar selten einen echten
Rechtsanspruch auf eine Abfindungsleistung, häufig einigen sich aber
Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung zur Vermeidung
langwieriger und kostenspieliger Kündigungsschutzverfahren.
Abfindungen
sind nun zwar in der Höhe meist verlockend und auch nicht
sozialversicherungspflichtig, unterliegen aber leider der Steuerpflicht
und sind daher immer Brutto-Abfindungen. Während für die Lohnsteuer
zumindest die sogenannte Fünftelregelung zur Verfügung steht, um die
Steuerbelastung zu mildern, sind Kirchensteuerpflichtige im Nachteil
gegenüber Arbeitnehmern, die konfessionslos sind: Die Kirche verdient
immer mit.
Was viele aber nicht wissen:
Arbeitnehmer
können bei den für sie zuständigen Kirchensteuerämtern einen
Erlassantrag stellen, dass die Kirchensteuer hinsichtlich der Abfindung
reduziert wird.
Diese Vorgehensweise wird bereits seit
Jahren praktiziert: Die meisten – wenn auch nicht alle - katholische
Diözesen und evangelische Landeskirchen haben sich auf die
Vorgehensweise geeinigt, dass in der Regel 50 % der Kirchensteuer auf
Antrag erlassen werden.
Wenn auch kein echter rechtlicher
Leistungsanspruch hierauf besteht, haben bereits einige Finanzgerichte
diese internen Absprachen der Kirchen zum Anlass genommen, hieraus zu
folgern, dass – wenn auch kein Gewohnheitsrecht festzustellen – die
Kirchen verpflichtet sind, ihre Rechtspraxis ermessenfehlerfrei
auszuüben, wozu eben auch gehört, nicht ohne Grund willkürlich einem
Arbeitnehmer den Erlass zu verweigern.
Der Antrag sollte
schriftlich, aber ansonsten formlos, beim Kirchensteueramt der
zuständigen katholischen Diözese oder der jeweiligen evangelischen
Landeskirche eingereicht werden (nicht beim Finanzamt !). Vorzulegen
sind hierbei der Einkommenssteuerbescheid und die Lohnabrechnung, aus
der sich die Abfindung ergibt. Sinnvoll ist ferner, den Antrag zu
begründen unter Hinweis auf die durch Verlust des Arbeitsplatzes
entstandenen schweren finanziellen und persönlichen Nachteile.Weiterhin
bietet es sich an, die Modalitäten, insbesondere aber den genauen
Prozentsatz des Erlasses bereits mit dem Kirchensteueramt zu erörtern,
wenn die Abfindungsleistung im Raume steht.
Fazit:
Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die wegen Verlustes des
Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, sollten immer daran denken,
einen Antrag auf Erlass der Kirchensteuer stellen. Die meisten
Kirchensteuerämter haben die interne Anweisung, dem Antrag mit einem
Mindestsatz von 50 % zu entsprechen. Der Antrag ist beim
Kirchensteueramt unter Vorlage des Steuerbescheides und der
Abfindungsabrechnung schriftlich zu stellen, eine vorherige
Kommunikation bereits zum Zeitpunkt der Abfindungseinigung ist dabei
immer förderlich.
RA Mathias Henke, Dortmund