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Arbeitsrecht

Polizeiliche Aussage bei Rotlichtverstoß genügt nicht für qualifizierten Verstoß

Dieser Beitrag ist von 2010. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, indem Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie aufgrund einer polizeilichen Beobachtung über Rot gefahren sind?

Dann sollten Sie die Rechtmäßigkeit dieses Bußgeldbescheides überprüfen.

Allein die Angabe eines Polizeibeamten, die Ampel habe „bereits ca. 2 Sekunden" oder „bereits ziemlich lange" Rot gezeigt, genügt nicht für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, so lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 5 Ss (Owi) 298/97).

Insbesondere wenn es sich bei den Zeitangaben eines Zeugen um eine bloße Schätzung von nicht gezielt wahrgenommenen Zeitabläufen handelt, ist Vorsicht geboten. In einem solchen Fall kann die Aussage nur unterstützend herangezogen werden, selbst wenn es sich bei dem Zeugen um einen Polizeibeamten handelt.

Zusätzlich lehrt die Erfahrung, dass man bei Gericht oftmals durch einen Beschluss nach § 72 OWiG mit einem Bußgeld das Verfahren beenden kann, da die zuständigen Richter den polizeilichen Aussagen Ihren Glauben schenken. Durch ein Bußgeld im Rahmen eines Beschlusses, kann ein für beide Seiten positives Ergebnis erzielt werden, ohne das ein Fahrverbot gegen den Betroffenen ausgesprochen wird.

Christian Fuhrmann

Rechtsanwalt, Stuttgart

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Christian Fuhrmann
Geschrieben von Christian Fuhrmann Rechtsanwalt · BLF RECHTSANWÄLTE · Stuttgart

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