Rechtstipp im Arbeitsrecht
OLG Schleswig : Provisionsvorschüsse müssen nicht zurück gezahlt werden
Am 04.03.2011 hatte das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht einen großen Vertrieb mit einer Klage auf Rückzahlung geleisteter
Provisionsvorschüsse überwiegend scheitern lassen.
Dieser hatte zu 81% verloren. In Höhe von 3.409,00 € stand der
Anspruch zu, in Höhe der Restbetrag von 18.040,00 € wurde abgewiesen.
Weitgehend schloss sich das Oberlandesgericht dem Urteil des
Landgerichts Kiel an. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass nur
einige Provisionsansprüche substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin
zog einen Großteil ihrer Klage zurück und konnte nur in Höhe von
3.409,00 € die Ansprüche durchsetzen. Über die restlichen Ansprüche
hatte das Oberlandesgericht dann nicht mehr zu entscheiden.
Erstinstanzlich war das Landgericht Kiel zuständig. Dies erkannte,
dass der Vertrieb ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen würde.
Hinsichtlich der Provisionszahlung bleibt nach wie vor offen, durch
welche Kontobewegungen dem Beklagten die angegeben Einzelprovisionen
zugeflossen sind.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 04.03.2011