Rechtstipp im Arbeitsrecht
Nachzahlungsansprüche vieler Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen
Eine Vielzahl von Zeitarbeitsunternehmen
beziehen in ihre Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern die Tarife,
insbesondere Vergütungstarife der Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP) ein.
Dies führt praktisch zu einer weitaus geringeren Vergütung der
Zeitarbeiter als vergleichbare Arbeitnehmer in den Entleiherbetrieben.
Diese Differenzen belaufen sich häufig auf monatlich Abweichungen bis zu
500 bis 600 € brutto.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr in einer richtungweisenden
Entscheidung vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) entschieden, dass die von
vielen Zeitarbeitsfirmen bei ihren Arbeitsverträgen zugrunde gelegten
Tarifverträge der CGZP nicht wirksam sind, da die Tarifgemeinschaft
Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen
nicht tariffähig sei.
Vor diesem Hintergrund fehlt es daher an einer wirksamen Vereinbarung
der insoweit vertraglich festgelegten (niedrigen) Vergütung mit der
rechtlichen Folge, dass nach dem Gleichstellungsgrundsatz die
Zeitarbeitnehmer gleich zu entlohnen sind wie die im Entleiherbetrieb
fest angestellten Mitarbeiter (§ 9 Nr. 2 HS 3 AÜG).
Als Folge ergeben sich daher für die meisten Arbeitnehmer von
Zeitarbeitsunternehmen zum Teil ganz erhebliche Nachforderungsansprüche
in Höhe der Differenz zwischen der bisher erhaltenen Vergütung und der
höheren Vergütung der Mitarbeiter im Stammunternehmen.
Diese Nachforderungsansprüche können aufgrund der geltenden
gesetzlichen Verjährungsfristen grundsätzlich bis zu 3 Jahre rückwirkend
geltend gemacht werden.
(BAG vom 14.12.2010, Aktenzeichen 1 ABR 19/10)