Rechtstipp im Arbeitsrecht
Nachschieben von Kündigungsgründen bei der Arbeitgeberkündigung
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Tino Steinle
Es stellt sich die Frage, ob nach Auspruch der Kündigung weitere Kündigungsgründe nachgeschoben werden können, welche bei der Kündigungserklärung nicht angeführt waren.
Dies ist in der Tat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt möglich(vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.4.1985 - 2 AZR 239/84).
Voraussetzung ist allerdings, dass die Kündigungsgründe, welche nachgeschoben werden, bei Ausspruch der Kündigung bereits entstanden waren, dem Arbeitgeber aber erst später bekanntgeworden sind. Diese Kündigungsgründe können auch noch im Kündigungsschutzprozess nachgeschoben werden.
Ist allerdings ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser zuvor angehört werden, vgl. § 102 BetrVG).