Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Empfang einer Kündigung zu bestätigen. Er muss sich auch nicht mit der Kündigung „einverstanden“ erklären.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer sollte auf keinen Fall "die Kündigung unterschreiben", ohne sich vorher mit einem Rechtsanwalt abgesprochen zu haben.
Arbeitnehmer können den Zugang der Kündigung aber nicht verhindern. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung in die Hand drückt oder auch nur auf seinen Schreibtisch legt, nützt es leider nichts, das Schreiben einfach nur zu zerreissen oder nicht zu lesen.
Das Schreiben gilt trotzdem als zugegangen. Dann muss sich der Arbeitnehmer meist anwaltlichen Rat einholen, wie er mit der Kündigung umgehen soll.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart