Rechtstipp im Arbeitsrecht
Mündliche Entfristungszusage möglich?
In einem von Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC bearbeiteten Fall wurde dem Mandanten telefonisch die Entfristung des Arbeitsvertrages zugesagt und angekündigt, dass dies auch zeitnah schriftlich bestätigt wird.
Der Mandant plante entsprechend, die schriftliche Bestätigung der Entfristung blieb sodann aber aus.
Der Mandant fragte mehrfach nach und erhielt sodann die schriftliche Mitteilung, dass der Arbeitsvertrag nun doch nicht entfristet würde.
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC klagte für den Mandanten vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.
Das Arbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass die Entfristung erst Wirksamkeit erlangen sollte, wenn sie schriftlich von der Personalabteilung erstellt wurde.
Diese Auffassung teilt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC nicht, denn zunächst bedurfte es keines „neuen“ Arbeitsvertrages für den Mandanten, sondern lediglich der Entfristungsbestätigung.
Im Grunde hätte für die Entfristungszusage ein Einzeiler folgenden beispielhaften Wortlautes zur schriftlichen Bestätigung ausgereicht:
„Die Parteien führen das Arbeitsverhältnis über unbefristet fort.“
Hier bestand lediglich die Tätigkeit durch die Human Ressource-Abteilung, die telefonische Zusage umzusetzen.
Eine Entfristungszusage kann mündlich erfolgen und bedarf keiner Schriftform.
Lediglich die Befristung bedarf der Schriftform um formwirksam zu sein, vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG.
Lediglich eine telefonische / mündliche besprochene befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses wäre formunwirksam, vgl. LAG Hamm, Urteil vom 19.04.2012 – 8 Sa 63/12.
Die Folge wäre sodann aber kein fehlendes Arbeitsverhältnis, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da lediglich die Befristung formunwirksam und damit nicht erfolgt wäre.
Folglich muss es erst recht möglich sein, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündlich zu schließen, bzw. die Entfristungszusage mündlich zu erteilen, die der Arbeitnehmer sodann annimmt.
Ein Arbeitsvertrag kann aus einen Umkehrschluss aus § 623 BGB auch mündlich erfolgen.
Ebenso kann aus einem Umkehrschluss aus § 14 Abs. 4 TzBfG die Entfristung mündlich erfolgen.
Auch aus § 2 NachwG hat der Kläger einen Anspruch auf schriftliche Bestätigung der mündlichen Entfristungszusage.
Einen wie auch immer gearteten neuen Arbeitsvertrag, der nun nicht angeboten wird, bedarf und bedurfte es nicht.
Es ging allein um die Zusicherung der Entfristung.
Es handelt sich bei der telefonischen mündlichen Entfristungszusage auch nicht um ein bloßes unverbindliches In-Aussicht-Stellen einer Entfristung, wenn dem Arbeitnehmer verbindlich mitgeteilt wird, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortgeführt würde, vgl. § 145 BGB
Der Kläger hat dieses Entfristungsangebot der Beklagten auch angenommen, vgl. § 147 ff. BGB.
Ein Arbeitgeber kann die Entfristungszusage auch nicht konkludent durch ein Schreiben aufheben, in dem mitgeteilt wird, dass es planmäßig innerhalb der Befristung endet.
Das Arbeitsgericht hat schließlich dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einen Vergleich über die Zahlung von drei Bruttomonatsgehältern (14.100,00 €) vorgeschlagen.