Rechtstipp im Arbeitsrecht
Mehrere Abmahnungen = Kündigungsgrund? Gericht sagt nein!
Viele Pflichtverstöße zählen nich als Summe!
Mehrere Verstöße eines Arbeitnehmers können nicht aufsummiert und als Künidgungsgrund vorgebracht werden.
Dafür ist zuvor eine gesonderte Abmahnung nötig. Das geht aus eienm Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 6 Sa 64/18).
Im konkreten Fall hatte ein Mann eine Künidgung von einem Arbeitgeber erhalten. Er war über längere Zeit durch Pflichtverstöße negativ aufgefallen.
Etwa weil er ein Meeting in letzter Minute kankheitsbedingt abgesagt hatte. Zudem habe er sich einen Nebenätigkeit von Arbeitgeber nicht rechtzeitig genehmigen lassen.
Das Unternehme kündigte dem Mann letztendlich fristlos, ohne vorher eine extra Mahnung auszustellen. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei.
Aus meherern kleinen Verstößen summiert sich nach Ansicht des Gerichts kein Gesamtverstoß, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Eine Abmahnung habe eine Dokumentationsfunktion und solle dem Arbeitnehmer zeigen, dass es so nicht weitergehen könne.
Fazit: Auch diese Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmern in aller Regel dringend ein gerichtliches Vorgehen gegen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage anzuraten ist.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Arbeitnehmer bundesweit. Rufen Sie uns an.