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    Erik Hauk
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Leiharbeitnehmer-Rechtsweg

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Erik Hauk

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Das gilt genauso für Streitigkeiten zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, die ihren Ursprung in der Arbeitnehmerüberlassung haben. Werden dem Entleiher wesentliche Arbeitgeberfunktionen vom Verleiher übertragen, so muss dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Rechnung getragen werden. Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die Arbeitsgerichte sind auch zuständig bei unerlaubten Handlungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG.
    Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Mit diesem schließt der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer Tätigkeit im Rahmen legaler Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis; dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG nur dann zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Der Leiharbeitnehmer wird in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistungen. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erbringen. Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter (BAG, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 10AZB 49/10).
    Gemäß § 13 HS. 1 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Gemäß 14 Abs. 2 S. 3 AÜG stehen den Leiharbeitnehmern die in §§ 81 (Unterrichtungs- und Erörterungspflichten des Arbeitgebers), 82 Abs. 1 (Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers), 84 (Beschwerderecht des Arbeitnehmers), 85 (Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat) und 86 (Ergänzende Vereinbarungen bezüglich der Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens) BetrVG geregelten Rechte auch dem Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so können diese an der Wahl zum Betriebsrat teilnehmen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb des Entleihers eingesetzt werden, § 7 S. 2 BetrVG. Sofern der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gemäß den §§ 6 ff. AGG in Rede steht, gilt nach § 6 Abs. 2 S. 2 AGG auch der Entleiher als Arbeitgeber.



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