Rechtstipp im Arbeitsrecht
Landgericht Hannover erklärt fristlose Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied der NordLB für nicht wirksam
(Stuttgart) Das Landgericht Hannover
hat soeben entschieden, dass eine durch die NordLB ausgesprochene fristlose
Kündigung des Dienstvertrages eines ihrer Vorstandsmitgliedes im Jahr 2010
nicht wirksam gewesen sei.
Darauf
verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident
des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart
unter Hinweis auf das Urteil des des Landgerichts (LG) Hannover vom 07.03.2011
- 1 O 57/10.
Zur
Begründung, so Henn, hat die Kammer ausgeführt:
Die
von der NordLB vorgebrachten Gründe seien für eine fristlose Kündigung nicht
ausreichend. Als Pflichtverstoß des ehemaligen Vorstandsmitgliedes sei nur
nachgewiesen, dass er dienstliche E-Mails mit vertraulichem Inhalt ungesichert
an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet habe. Mit diesem Verhalten habe
er zwar gegen die Kommunikationsregeln der NordLB und gegen dienstliche
Pflichten verstoßen. Dies allein reiche für eine fristlose Kündigung aber noch
nicht aus, so die Kammer. Vielmehr müsse noch eine Abwägung aller Umstände
vorgenommen werden. Hierbei sei zu beachten, dass der Kläger selbständig und
ohne Aufforderung durch die NordLB das pflichtwidrige Verhalten beendet habe,
konkrete Schäden für die NordLB nicht bekannt seien und - insbesondere - damals
auch andere Vorstandsmitglieder mit dem Kläger über dessen private
E-Mail-Adresse kommuniziert hätten. Insoweit stelle sich der Pflichtverstoß in
der Abwägung nicht als so schwerwiegend dar, dass die schärfste mögliche
Rechtsfolge - eine fristlose Kündigung - gerechtfertigt sei.