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    Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Läpple: 300 Arbeitnehmer sollen gehen

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

    Die Läpple AG mit Sitz in Heilbronn ist ein weltweit tätiger Anbieter von Pressteilen, Rohbaukomponenten, Normalien und Rundtischen sowie Automatisierungslösungen.

    Zudem bietet das Unternehmen Dienstleistungen für interne und externe Aus- und Weiterbildung an.

    Das Geschäftsjahr 2019 konnte mit einem Umsatz von 517 Millionen Euro abgeschlossen werden.

    In den Unternehmensgesellschaften des Konzerns sind aktuell rund 2.700 Arbeitnehmer angestellt.

    300 Arbeitnehmer sollen nun nach Wunsch von Läpple bis zum 30.09.2021 freiwillig das Unternehmen verlassen.

    Finden sich bis dahin nicht genügen Arbeitnehmer, die freiwillig gehen, werden betriebsbedingte Kündigungen bei Läpple nicht vermeidbar sein.

    Läpple plant den Stellenabbau sozialverträglich über die Bühne zu bringen.

    Konkret sollen bei der Läpple-Tochter Fibro in Weinsberg (Kreis Heilbronn) 90 Arbeitsplätze wegfallen, da die Stempelfertigung geschlossen wird; den 40 Arbeitnehmer des Produktbereichs werden andere Arbeitsplätze im Unternehmen angeboten.

    Die Arbeitnehmer können in eine Transfergesellschaft wechseln.

    Vor allem älteren Arbeitnehmern mit höher Betriebszugehörigkeit will man mit einer Abfindung den Weg in die Rente erleichtern.

    Läpple und Betriebsrat haben sich auf diese Zahl geeinigt.

    Vorausgegangen war die Ankündigung von Läpple, dass Arbeitsplätze gestrichen werden müssen, da eine sinkende Nachfrage im Werkzeugmarkt zu beklagten sei und der Kostendruck der ausländischen Konkurrenz zu hoch sei.

    Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.

    Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.

    Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.

    Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

    Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

    Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden

    Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.

    Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

    Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht und vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber und gerichtlich bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.



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