Rechtstipp im Arbeitsrecht
Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
1. Allgemeines
Für Schwerbehinderte und denen gleichgestellte Arbeitnehmer besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§§ 85-92 Sozialgesetzbuch IX).
Der Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist ein zusätzlicher Schutz. Er tritt neben alle übrigen vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsschranken.
Dieser besondere Kündigungsschutz besteht grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Betriebs oder dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung.
Gem. § 85 SGB IX wird gefordert, dass die Kündigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.
Grundsätzlich muss die Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen sein. Der Nachweis ist geführt, wenn ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt.
Eine vorherige Vorlage des Bescheides beim Arbeitgeber ist nicht notwendig. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Personen, deren Schwerbehinderung offensichtlich ist.
Die Kündigungsfrist beträgt dann unbeschadet längerer Fristen (z. B. § 622 II BGB) mindestens 4 Wochen.
Eine ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden.
§ 91 SGB IX bestimmt, dass die Zustimmung des Integrationsamtes auch bei einer außerordentlichen Kündigung erforderlich ist.
Einer Zustimmung bedarf es u. a. nicht für den Fall eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages oder bei Fristablauf eines befristeten Arbeitsvertrages, sowie wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate bestanden hat.
2. Verfahren
Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Betrieb bzw. die Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich zu stellen.
In dem Antrag ist anzugeben, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich erfolgen soll, dass eine Beendigungskündigung beabsichtigt ist und zu welchem Zeitpunkt gekündigt werden soll.
Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt im Rahmen des geltend gemachten Kündigungsgrundes von Amts wegen und hört dazu u. a. den schwerbehinderten Menschen an.
Es trifft seine Entscheidung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es sich vom Zweck des SGB IX, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, leiten lässt.
Da der Kündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX neben alle übrigen Kündigungsschranken tritt, findet eine Prüfung der übrigen Kündigungsschutzvoraussetzungen nicht statt.
Es können daher nur diejenigen Umstände Relevanz gewinnen, die speziell aus der Fürsorge des Staates gegenüber schwerbehinderten Menschen resultieren.
Bei der Ermessensausübung sind daher die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen, wobei die Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers umso mehr an Gewicht verlieren, als der Kündigungsgrund mit der Behinderung in keinem Zusammenhang steht.
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers vom Integrationsamt grundsätzlich hinzunehmen, wobei jedoch geprüft wird, ob eine Weiterbeschäftigung anderweitig möglich erscheint.
Gem. § 87 Abs. 3 SGB IX wirkt das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. Werden seitens des schwerbehinderten Menschen Einwände gegen die Zustimmung des Integrationsamtes erhoben, wird, falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten in der Regel beim Arbeitgeber durchgeführt.
Das Integrationsamt soll bei ordentlichen Kündigungen innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags entscheiden.
Die ordentliche Kündigung muss im Falle einer Zustimmung des Integrationsamtes nach Zustellung des Bescheides innerhalb eines Monats durch den Arbeitgeber erklärt werden.
2. Kündigungsfrist
Für die vorbehaltlich der Zustimmung des Integrationsamtes innerhalb eines Monats nach Zustellung derselben zu erklärenden Kündigungserklärung gelten für den Arbeitnehmer die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 II BGB.
3. Rechtsschutz
Der Rechtsweg ist für beide Beteiligten doppelgleisig. Für die Überprüfung der Entscheidung des Integrationsamtes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, die Wirksamkeit der Kündigung dagegen wird von den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit überprüft.
Stand 2009