Rechtstipp im Arbeitsrecht
Kündigung wegen Pommes und Frikadellen unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 04.11.2010 das Berufungsverfahren 8 Sa 711/10 – Vorinstanz Arbeitsgericht Bochum 4 Ca 1739/09 entschieden.
In dem Verfahren, über das bereits in der Presse berichtet wurde, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist seit dem 08.11.1991 für die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Campus-Gastronomie im Bereich der Ruhr-Uni Bochum betreibt, als Mitarbeiter tätig.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe am 07.07.2009 beim Durchgang durch die Küche Pommes frites sowie 2 Frikadellen zum Verzehr an sich genommen. Obwohl der Vorgesetzte ihn daraufhin gewiesen habe, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne diese zu bezahlen, soll der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten in Anwesenheit des Vorgesetzten zwei weitere Frikadellen genommen und sich mit diesen in den Pausenraum begeben haben. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihm den Hinweis erteilt, er habe zurzeit keine Pause und ihn gebeten, sich ins Büro zu begeben. Der Kläger sei aber weiter zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte solle ihn in Ruhe lassen, er wisse was er tue. Erst nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten sei der Kläger zu einem Gespräch bereit gewesen.
Mit Schreiben vom 20.07.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Sie bewertet das Verhalten des Klägers als Diebstahl, zumindest bestünde ein Diebstahlsverdacht, Zudem stützt sie die Kündigung auf die Verweigerungshaltung des Klägers.
Mit Urteil vom 17.12.2009 hat das Arbeitsgericht Bochum der Klage stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts ohne Beweisaufnahme erfolglos. Auch wenn man das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt, ist die Kündigung unwirksam.
Das Gericht ist zunächst davon ausgegangen, dass der behauptete Verzehr der Pommes frites und der Frikadellen im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen könne. Dabei sind insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nur noch außerordentlich kündbar ist, zu berücksichtigen. Aber auch die von der Beklagten vorgetragene Weigerung des Klägers ins Büro zu kommen, kann die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Als milderes Mittel hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen, die dem Kläger als letzte Warnung die Möglichkeit gegeben hätte, das behauptete Verhalten zu überdenken.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Entscheidung vom 04.11.2010, Az.: 8 Sa 711/10
Vorinstanz: ArbG Bochum, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 4 Ca 1739/09
PM vom 04.11.2010