Rechtstipp im Arbeitsrecht
Kündigung wegen Diebstahls geringfügiger Sachen - Fall Emily
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.06.2010 - Az 2 AZR 541/09 bestätigt, dass rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, welche sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, stets geeignet sind einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu begründen, selbst wenn es sich um Vermögenwerte von geringfügigem Wert handelt.
Allerdings stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass strafbare Handlungen nicht generell als absolute Kündigungsgründe anzusehen sind.
Stets ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall von Nöten, insbesondere ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Vertrauensstörung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.
Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass es keine milderen Mittel gibt um eine künftige Vertragstörung zu vermeiden. Daher muss stets geprüft werden, auch bei Diebstahl und Unterschlagung, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend ist um künftige Pflichtverletzungen zu vermeiden. Dies setzt eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall voraus.
Bei einer langjährigen verfestigten Vertrauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Kündigungsgrund die erstmalige Verfehlung des Arbeitnehmers darstellt, ist als milderes Mittel in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine vorherige Abmahnung zu fordern, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.