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    Martin P.  Heinzelmann
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Kündigung unwirksam! Wehren SIe sich!

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Martin P. Heinzelmann

    Formfehler verhindern die Kündigung:

    Eine Kündigung ist ein schwerer Schlag. Wehrlos hinnehmen müssen Arbeit­nehmer ihn aber nicht. Denn damit der Rauswurf wirklich zählt, muss der Arbeitgeber einiges beachten - und schon der kleinste Fehler kann dafür sorgen, dass die Kündigung ungültig ist.

    Auch Arbeitgeber machen Fehler - selbst in wichtigen Dokumenten wie der Kündigung. Schließlich gelten dort besonders strenge Regeln rund um Form und Unterschrift. Sind diese nicht erfüllt, ist die Kündigung ungültig.

    Kündigung immer nur schriftlich und mit Original-Unterschrift:

    Ein Formfehler in der Kündigung bedeutet zwar noch nicht, dass raus­geworfene Arbeit­nehmer ihren Job auf jeden Fall behalten dürfen. Lohnen kann es sich aber trotzdem, auf alle Kleinigkeiten zu achten. So muss die Kündigung zum Beispiel schriftlich erfolgen, und mit Original-Unter­schrift, m.a.W: Kein Fax, keine E-Mail, auch keine farbige PDF-Kopie.

    Kündigungsberechtigt sind nur die jeweiligen Vertragspartner:

    Interessant ist zudem die Frage, wer die Kündigung unterschreiben muss oder darf: In manchen Unternehmen braucht es für eine wirksame Kündigung die Signatur beider Geschäfts­führer, anderswo reicht zum Beispiel die Kombination aus Chef und Prokurist. Auskünfte dazu gibt es im Zweifels­fall im Handels­register. Massen­entlassungen muss der Arbeitgeber außerdem bei der Agentur für Arbeit melden. Und hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, muss er den vor der Kündigung anhören. Hier lohnt es sich im Zweifels­fall, bei der Mitarbeiter­vertretung nachzufragen, ob das wirklich passiert ist.
    Klagefrist beachten

    Doch was tun, wenn die Kündigung einen Formfehler enthält? Dann ist sie womöglich ungültig. Das ist anders als bei sonstigen Fehlern, unwirksamen Kündigungs­gründen etwa: Dabei haben Arbeit­nehmer immerhin drei Wochen Zeit, um vor dem Arbeits­gericht Klage einzureichen.

    Fristgerechte und fristlose Kündigung:

    Nach einer ungültigen Kündigung kann der Arbeitgeber zwar einfach noch mal kündigen, und zwar diesmal korrekt. Geht es um eine fristlose Kündigung, wegen eines Fehl­verhaltens des Arbeit­nehmers zum Beispiel, können Formfehler sogar dramatischere Wirkung haben: Denn für solche Kündigungen hat der Arbeitgeber, nachdem er von dem Fehl­verhalten erfahren hat, nur 14 Tage Zeit. Diese Frist kann in der Zeit, die es für eine formal korrekte Kündigung braucht, womöglich abgelaufen sein.


    Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Sie bundesweit gegenüber Ihrem Arbeitgeber in Kündigungsschutzangelegenheiten.



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