Dass eine Kündigung nur innerhalb von drei Wochen gerichtlich angegriffen werden kann, weil das Gesetz davon ausgeht, dass die Kündigung sonst als „von Anfang an wirksam“ gilt, ist mittlerweile schon vielen bekannt, die zum Anwalt kommen.
Das Kündigungsschutzgesetz sieht dies so vor. Noch nicht überall bekannt ist aber, dass sich dies auf fast alle Unwirksamkeitsgründe bezieht, also auch solche außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes, zum Beispiel eine fehlende Betriebsratsanhörung oder die fehlende Zustimmung einer Behörde. Ausnahmen hiervon gibt es kaum: So soll die fehlende Schriftform einer Kündigung auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist gerügt werden können. Außerdem soll man auch später noch geltend machen können, dass der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist zu kurz bemessen hat. Aber wer hat dieses Wissen im Kündigungsfall schon immer parat ? Darum sollte sich immer ein fachkundiger Anwalt kümmern. Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über eine besonders gute Berufserfahrung, weil sie diese Bezeichnung überhaupt nur führen dürfen, wenn sie schon eine Vielzahl von Fällen bearbeitet und sich in intensiven Lehrgängen geschult haben. Sie müssen sich auch ständig fortbilden.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart