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    Reinald Berchter
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses - was tun? Anspruch auf Abfindung?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Reinald Berchter

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter stellt sich regelmäßig die Frage, wie hierauf sinnvollerweise zu reagieren ist.

    1. Wird die Kündigung persönlich übergeben, wird sich der Arbeitgeber regelmäßig den Erhalt der Kündigung vom Arbeitnehmer quittieren lassen wollen. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Fall lediglich den Erhalt der Kündigung bestätigen, indem er auf einer Kopie des Kündigungsschreibens notiert: "Erhalten am (Datum + Unterschrift)". Das Datum des Erhalts der Kündigung ist besonders wichtig, da das Kündigungsschreiben selbst unter einem früheren Tag ausgestellt worden sein kann und man sich nur innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung gegen diese wehren kann.

    Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugleich einen Aufhebungsvertrag vor, so ist besondere Vorsicht angezeigt, da das Unerzeichnen eines Aufhebungsvertrages den Eintritt einer Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld zu Folge haben kann. Insofern kann nur eindringlich davor gewarnt werden, vorschnell einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, zumal dieser dann in der Regel bindend ist und der Arbeitnehmer um die Möglichkeit gebracht wird, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden. Daher sollte vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages dieser von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

    2. Nach Erhlat der Kündigung sollte sich der Mitarbeiter unverzüglich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, um etwaige Nachteile bei dem Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.

    3. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Hierzu muss er binnen drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung regelmäßig wirksam und der Arbeitnehmer verliert die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten.
    Mit der Kündigungsschutzklage wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Die Klage ist also darauf gerichtet, weiterbeschäftigt zu werden, weil die Kündigung unwirksam ist. Selbst wenn man nach einer Kündigung nicht mehr beabsichtigt, in dem Betrieb weierzuarbeiten, sollte die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Betracht gezogen werden. Denn die ganz überwiegende Anzahl der gerichtlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten endet mit einem Vergleich, in mit dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfinung beendet wird.
    Das deutsche Recht sieht nicht vor, dass einem Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Abfinung gezahlt werden muss. Mithin ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oft der einzige Weg, um den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfinung "motivieren" zu können.
    Die Höhe der Abfindung hängt maßgeblich von den erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, der Dauer der Beschäftigungszeit sowie dem zuletzt erzielten Bruttomonatsgehalt ab.
    Insofern kann nur jedem gekündigten Arbeitnehme geraten werden, durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ein erfolgversprechender Weg für eine Weiterbeschäftigung oder aber für den Erhalt einer Abfindung darstellt.



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