Rechtstipp im Arbeitsrecht
Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden bei Fleischproduzent Egetürk unwirksam
Das Arbeitsgericht Köln hat am 04.09.2020 zum Aktenzeichen 19 Ca 1827/20 entschieden, dass die fristlosen Kündigungen der Betriebsratsvorsitzenden bei dem Fleischverarbeitungsbetrieb der Egetürk GmbH & Co. KG unwirksam sind.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Köln Nr. 5/2020 vom 16.09.2020 ergibt sich:
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1993 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, die einen Betrieb mit ca. 180 Mitarbeitern in Köln betreibt. Seit dem Jahr 2018 ist die Klägerin dort Betriebsratsvorsitzende.
Die Arbeitgeberin stützte die erste fristlose Kündigung aus März 2020, der der Betriebsrat zugestimmt hatte, darauf, dass sich die Klägerin einen Betriebsratssitz erschlichen habe. So habe sie als Mitglied des Wahlvorstands den Arbeitgeber und die Belegschaft darüber getäuscht, dass das Minderheitengeschlecht jedenfalls mit einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein müsse. Von den wahlberechtigten Arbeitnehmern waren 155 Männer und zehn Frauen. Tatsächlich sieht § 15 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) lediglich vor, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. Das kann nach Verhältniswahlgrundsätzen dazu führen, dass das Minderheitengeschlecht nicht im Betriebsrat vertreten ist.
Das ArbG Köln hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam. Die Arbeitgeberin habe nicht nachweisen können, dass die Klägerin bewusst eine falsche Information verbreitet habe. Die gesetzliche Regelung sei insbesondere für einen Laien kaum verständlich und es gebe keine Hinweise, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass ihre Auffassung falsch ist.
Die weitere Kündigung aus Mai 2020 ist nach Bewertung des ArbG Köln bereits wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Anhörungsschreiben sei nicht konkret zu entnehmen, welches weitere Fehlverhalten der Klägerin vorgeworfen wird.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LArbG Köln eingelegt werden.