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    Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Krones: 750 Arbeitnehmer verlieren Job

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

    Die Krones AG ist ein deutscher börsennotierter Hersteller von Anlagen und Maschinen für die Herstellung, Abfüllung und Verpackung von Getränken und flüssigen Nahrungsmitteln in PET- und Glasflaschen sowie Getränkedosen[2] mit Sitz in Neutraubling, Bayern.

    Die Corona-Pandemie hat auch Krones zugesetzt.

    Im September kündigte Krones an 500 Arbeitsplätze abzubauen.

    Dabei setzte Krones auf ein Freiwilligenprogramm und Vorruhestandsregelungen.

    Die Ausstiegsprogramme begannen im Oktober und endeten im November.

    400 Arbeitnehmer haben die Programme angenommen und steigen in den kommenden Monaten aus dem Arbeitsverhältnis bei Krones aus.

    Das Ziel des Arbeitsplatzabbaus im Umfang von 500 hat Krones nicht erreicht.

    Nun schließt Krones betriebsbedingte Kündigungen nicht mehr aus, um die weitere Mitarbeiterreduzierung in der gewünschten Höhe zu erzielen.

    Damit droht 100 Arbeitnehmern die Kündigung.

    Aber dabei wird es nicht bleiben, da die Unternehmensziele nicht erreicht wurden, kündigte Krones nun an, dass weitere 250 Arbeitsplätze abgebaut werden müssen.

    Damit stehen nun 350 Arbeitnehmer vor dem Aus.

    Hinsichtlich der weiteren 250 Arbeitsplätze will man erneut ein Freiwilligenprogramm auflegen und hofft mit attraktiven Abfindungen die Arbeitnehmer zum Aufhebungsvertrag zu bewegen.

    Gelingt auch dies nicht, bleibt auch nur hinsichtlich dieser Mitarbeiterzahl der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen.

    Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.

    Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.

    Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.

    Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

    Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

    Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden

    Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.

    Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

    Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht und vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber und gerichtlich bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.



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