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    Veit Rößger
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Krankheit des Arbeitnehmers und Entgeltfortzahlung

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Veit Rößger

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 11.12.2019 zum Bestehen eines Anspruches eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschieden.

    Zu klären war, ob ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht, wenn zeitlich unmittelbar auf eine Arbeitsunfähigkeit eine weitere, auf eine andere Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit folgt.

    Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Dieser Verpflichtung kommt er regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach.

    Führt das identische Grundleiden zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor. Diese begründet nur dann einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

    Beruht aber eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit, entsteht an sich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nicht auf eine Gesamtdauer von lediglich 6 Wochen beschränkt ist. Eine solche Beschränkung greift jedoch ein, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (sog. Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

    Es entsteht also nur dann ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber, wenn die erste auf Krankheit beruhende Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die neue Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit führte. Folgt auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers in engem zeitlichem Zusammenhang eine durch Erstbescheinigung attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit, muss der betroffene Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren neuen Arbeitsverhinderung beendet war. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, zu beweisen, dass es sich nicht um einen einheitlichen Verhinderungsfall, sondern um getrennte Sachverhalte handelt, besteht kein Anspruch auf eine neuerliche Entgeltfortzahlung über einen Zeitraum von 6 Wochen.

    Haben Sie Fragen zu Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung? Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung, wir helfen gerne! Herr Rechtsanwalt Rößger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist dabei Ihr kompetenter Ansprechpartner.

    Rechtsanwalt Veit J. Rößger

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg



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