Rechtstipp im Arbeitsrecht
Keine sachgrundlose Befristung möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat
Ein Beitrag von Annette S. Wahl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Siegburg.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), war eine sachgrundlosen Befristung jedoch möglich, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurücklag.
Diese Rechtsprechung des BAG hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.06.2018 (Az. 1 BvL 7/14 u. 1 BvR 1375/14) nun für verfassungswidrig erklärt. Das BAG habe damit den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers übergangen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzt. Das sei mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
Die Folge ist, dass alle sachgrundlosen Befristungen unwirksam sind, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede hat zur Folge, dass eigentlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht.
Befristet Beschäftigte können die Unwirksamkeit der Befristungsabrede mit einer sog. Entfristungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht feststellen lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Entfristungsklage spätestens drei Woche nach dem vereinbarten Befristungsende erhoben werden muss.
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall mit unseren Fachjuristen für Arbeitsrecht bei RW Rechtsanwälte | Fachanwälte. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.