Rechtstipp im Arbeitsrecht
Keine Diskriminierung bei Kündigung einer Schwangeren
BAG, Urteil v. 17.10.2013 – 8 AZR 742/12
Die Kündigung einer Schwangeren stellt jedenfalls dann keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, wenn der Arbeitgeber bei Erklärung der Kündigung keinerlei Informationen über die Schwangerschaft der Klägerin hatte. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die fristgerecht in der Probezeit gekündigt wurde. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die beklagte Arbeitgeberin keinerlei Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Vielmehr war es so, dass die Klägerin die beklagte Arbeitgeberin erst eine Woche nach Kündigung durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft informierte. Die Entschädigungsklage blieb wie auch in den Vorinstanzen vor dem BAG erfolglos. Das BAG stellte hierzu fest, dass die Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft geschlechtsneutral erfolge und damit eine Diskriminierung ausgeschlossen sei.
Hinweis: Die Unwirksamkeit der Kündigung stand nicht im Streit. Da die Kündigung wegen § 9 MuSchG unwirksam war, hatte der Arbeitgeber die Kündigung bereits zurückgenommen, so dass das BAG nur noch über die Entschädigung zu befinden hatte.