Rechtstipp im Arbeitsrecht
HARIBO hat Massenentlassung bei Arbeitsagentur angemeldet
Die Haribo-Holding GmbH & Co. KG ist ein deutscher Süßwarenkonzern.[3][4] Bekanntestes Produkt sind die bereits zwei Jahre nach der Unternehmensgründung 1922 von Hans Riegel erfundenen, zur Abgrenzung von Konkurrenzprodukten Goldbären genannten Gummibärchen.
Der Firmensitz befand sich bis 2018 im Bonner Stadtteil Kessenich; im Mai 2019 wurde er in die Gemeinde Grafschaft in Rheinland-Pfalz verlegt.
Am 06.11.2020 teilte HARIBO mit, das Werk vollständig zu schließen.
Die Produktion wurde vor Weihnachten bereits eingestellt.
Die Suche nach einem Investor, der möglicherweise die Arbeitnehmer von HARIBO übernimmt, verlief bisher ohne Erfolg.
Am 13.01.2020 fanden Betriebsversammlung im Haribo Wesa-Werk in Wilkau-Haßlau statt.
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) drängt HARIBO dazu, eine Lösung zu finden und fordert den Arbeitgeber auf Informationen zum Stand der angeblich laufenden Sondierungsgespräche zu erteilen.
HARIBO hat einen Sozialplan und Interessenausgleich mit dem Betriebsrat ausgehandelt, der vorsieht, dass keine Kündigungen vor April 2021 ausgesprochen werden.
Die Gewerkschaft NGG rügt, dass dieser jedoch nicht die Arbeitsplätze ersetzt, sondern nur einen Geldausgleich bietet.
HARIBO hat nun bei der Arbeitsagentur auch eine Massenentlassungsanzeige wegen der Arbeitnehmer im Wesa-Werk abgegeben.
Damit will HARIBO die betriebsbedingte Kündigung einer Vielzahl von Arbeitnehmern vorbereiten.
Insgesamt stehen 150 Arbeitnehmer vor der Entlassung.
HARIBO muss nach § 17 KSchG eine solche Anzeige abgeben, um wirksame Kündigungen an die Arbeitnehmer aussprechen zu dürfen.
Ob die Massenentlassungsanzeige von HARIBO wirksam, und richtig abgegeben wurde, wird sich für Arbeitnehmer erst innerhalb der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zeigen.
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.
Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.
Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.
Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:
Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5
Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden
Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.
Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht und vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber und gerichtlich bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.