Rechtstipp im Arbeitsrecht
Gleiches Geld für gleiche Arbeit: Seit Januar 2018 gilt neues Gesetz für Lohngleichheit
Die Löhne zwischen den Geschlechtern weisen immer noch enorme Unterschiede auf: Einer Pressemitteilung der Bundesregierung zufolge verdienten Frauen im Jahr 2016 für die gleiche Arbeit im Schnitt zwischen 6 und 21 Prozent weniger als Männer. Das seit Januar 2018 geltende Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) soll eine Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern herstellen.
Entgelttransparenzgesetz: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Auskunft über Löhne
Viele sind skeptisch: Bringt das EntgTransG wirklich den großen Vorstoß in der Lohngleichheit? Wie es sich auf die Realität auswirkt, wird sich zeigen. Das Gesetz bringt in jedem Fall Vorteile für Arbeitnehmer: So sind Arbeitgeber seit Januar 2018 dazu verpflichtet, Auskunft über Vergleichslöhne zu erteilen. Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern, haben ab sofort einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu erfahren, an welchen Kriterien sich die Bemessung ihrer Löhne orientiert. Der Arbeitgeber muss außerdem Auskunft darüber erteilen, was Beschäftigte für eine Vergleichsarbeit verdienen, wenn mindestens 6 Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts der gleichen Tätigkeit nachgehen. Dieser Auskunftsanspruch soll laut Bundesregierung das zentrale Instrument zur Herstellung von Lohngleichheit sein. Zwar kann ein Arbeitnehmer nicht erfahren, was sein Kollege verdient, sondern nur, nach welchen Maßstäben sein eigener Lohn bemessen wird, nehmen jedoch viele Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohn-Auskunft wahr, könnten Vergleiche gezogen und eine entsprechende Anpassung gefordert werden.
Löhne anheben: Mit dem Gesetz soll stärkere Tarifbindung erreicht werden
Eine weitere Stärkung von Arbeitnehmern sieht das Gesetz in den neuen Regelungen zur Tarifbindung: Tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber sind nach den gesetzlichen Regelungen zu privilegieren und tariffreie Unternehmen zu diskriminieren. Bei Verletzung der Auskunftspflicht tragen nicht tarifgebundene bzw. tarifanwendende Arbeitgeber im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat die Auskunft aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertretenden hat, nicht erteilen konnte. Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten müssen gemäß EntgTransG über die von Ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Entgeltgleichheit berichten.
Fazit: Neues Gesetz könnte Vorstoß für die Lohngleichheit sein
Wann und inwieweit das neue Gesetz zur Anpassung der Löhne beiträgt, muss sich noch zeigen. Eine Argumentation und Rechtfertigung der ungleichen Bezahlung für gleiche Arbeit ist nun aber enorm erschwert worden: Ungleichheiten müssen konkret dargelegt werden – die gesetzliche Grundlage ermöglicht es Arbeitnehmern, Ansprüche geltend zu machen.