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    Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten rechtmäßig

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat durch Urteil eine Berufung eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, der wegen massiver Beleidigungen per WhatsApp fristlos gekündigt wurde.

    Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württembergs vom 06.12.2019 ergibt sich:

    Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1996 bei der Daimler AG beschäftigt. Er hat zuletzt im Werk Untertürkheim als Anlagenwart gearbeitet.

    Die beklagte Daimler AG hat am 4. Juni 2018 eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Daimler AG stützt die Kündigung auf massive Beleidigungen eines türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a.“hässlicher Türke“, „Ziegenficker“) und die Übersendung von Bilddateien über WhatsApp mit islamfeindlichem Hintergrund (u.a. „Wir bauen einen Muslim“).

    Der Kläger bestreitet die Beleidigungen. Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts. Ihren Inhalt habe der Kläger sich nicht zu eigen gemacht. Eine außerordentliche Kündigung sei am 04. Juni 2018 nicht mehr zulässig gewesen, da die Beklagte die Ermittlungen zu sehr herausgezögert habe. Auch die Schwerbehindertenvertretung sei auch nicht ordnungsgemäß angehört worden.

    Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29. November 2018 (11 Ca 3738/18) die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch das LAG hat die Kündigung für wirksam erachtet. Nach Ansicht der Berufungskammer stellen bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Inhalte der WhatsApp-Nachrichten seien eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a. „Wir bauen einen Muslim“). Die übermittelten Inhalte seien menschenverachtend und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung des Klägers. Die Kündigung sei nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung innerhalb der zu beachtenden Frist erklärt worden.



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