Rechtstipp im Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung aufgrund eines fortgesetzten Arbeitszeitbetruges
Eine wirksame fristlose Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB voraus. Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann in einem Arbeitszeitbetrug liegen.
Mit Urteil vom 09.06.2011, zum Az.: 2 AZR 381/10 hat das BAG eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug für wirksam erachtet und eine Abmahnung trotz langer Beschäftigungsdauer nicht als Voraussetzung einer wirksamen Kündigung angesehen, da der Arbeitnehmer „mit System“ vorging.
Eine Verwaltungsangestellte war aufgrund einer Dienstvereinbarung verpflichtet, ihre Arbeitszeit minutengenau zu dokumentieren. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass ihre Arbeitszeit bereits dann beginne, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe und auf der Suche nach einem Parkplatz sei. So gab die Arbeitnehmerin zu Lasten des Arbeitgebers an mehreren Tagen hintereinander insgesamt 135 Minuten als falsche Arbeitszeiten an. Das erstinstanzliche Gericht hielt die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und nun auch das BAG meinten, dass die Kündigung aufgrund des vorliegenden Vertrauensbruches gerechtfertigt sei.
„ Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.“
„Nicht anders zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht. „
Fazit:
Auch die sehr lange unbeanstandete Beschäftigungsdauer von 17 Jahren führte angesichts des mit der Pflichtverletzung verbundenen Vertrauensbruchs nicht zu einer Interessenabwägung zu Gunsten der Arbeitnehmerin.
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