Rechtstipp im Arbeitsrecht
Freier Arbeitsplatz im Ausland und betriebsbedingte Kündigung
BAG Urteil vom 29.08.2013, Az. 2 AZR 809/12:
Einen freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb im Ausland muss ein Arbeitgeber nicht anbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 29.08.2013 erneut bestätigt.
Der Kläger war bei der Beklagten in Nordrhein-Westphalen angestellt. Die Beklagte unterhielt darüber hinaus eine Betriebsstätte in der Tschechischen Republik. Da die Beklagte beschloss, die gesamte Produktion dort durchführen zu lassen, wurde dem Kläger betriebsbedingt gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, die Beklagte habe ihm einen freien Arbeitsplatz in der Betriebsstätte in Tschechischen anzubieten.
Wie schon die Vorinstanzen wies das BAG die Klage ab, da das Kündigungsschutzgesetz nur auf Betriebe anzuwenden sei, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen.
Hinweis: Ausdrücklich offen gelassen hat BAG die Frage, ob die Kündigung wegen Betriebsübergangs unwirksam sei, da dies vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die Verlagerung einer Produktion ins Ausland könnte demnach einen Betriebsübergang darstellen, der eine Kündigung nicht gerechtfertigt hätte, da mit dem Betriebsübergang auch die Arbeitsverhältnisse übergegangen wären.