Rechtstipp im Arbeitsrecht
Flughafen Frankfurt: Fraport streicht 4.000 Arbeitsplätze
Die Corona-Pandemie hat die Reiselust der Deutschen stark vermindert, sofern sie überhaupt Flugreisen antreten durften.
In der Folge sind die Passagierzahlen rapide eingebrochen und von 200.000 Fluggästen pro Tag werden derzeit ca. 20.000 abgefertigt.
Ein Terminal ist vollständig geschlossen und ein weiteres ist nur zur Hälfte besetzt.
Das hat nun auch Folgen für den Flughafen Frankfurt, wo der Betreiber Fraport angekündigt hat 4.000 Arbeitsplätze zu streichen.
Fraport beabsichtigt vor dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen ein Abfindungsprogramm aufzulegen, das Freiwillige anlocken soll.
Für die angebotenen Abfindungen haben sich bislang rund 2.300 Fraport-Arbeitnehmer interessiert.
Die tatsächliche Annahmequote steht aber wohl erst Ende Oktober fest, denn auch das Unternehmen muss im Sinne der „doppelten Freiwilligkeit“ schauen, wen man mit einem finanziellen Anreiz ziehen lässt.
Allzu golden fällt der Handschlag Gewerkschaftern zufolge ohnehin nicht aus, denn mit einer Quote zwischen 0,75 und 1,0 Brutto-Gehältern pro Beschäftigungsjahr kommen zumindest keine Riesensummen zusammen.
Für ältere Beschäftigte einschließlich des Jahrgangs 1963 könnten Altersteilzeit und Vorruhestand attraktiver sein, doch in diesem Programm könnten die verfügbaren Mittel knapp werden, heißt es in Unternehmenskreisen.
Die Fristen für diesen Teil des Personalabbaus laufen bei Fraport bis zum Jahresende.
Der Betriebsrat bereitet sich bereits auf die Aushandlung von Interessensausgleich und Sozialplan bei anstehenden Entlassungen vor.
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.
Insbesondere aufgrund der großen Anzahl an betriebsbedingten Kündigungen ist eine wirksame Massenentlassungsanzeige, ein wirksamer Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich zu prüfen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Arbeitnehmer bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.