Rechtstipp im Arbeitsrecht
Erhalten Arbeitnehmer im Corona-Jahr das Weihnachtsgeld der Arbeitgeber früher?
Weihnachten steht zwar noch nicht vor der Tür, aber der Einzelhandel befürchtet in Anbetracht steigender Corona-Zahlen einen zweiten lock-down und so empfehlen wirtschaftlich planende Politiker, dass die Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in diesem Jahr früher an die Arbeitnehmer auszahlen sollen.
Weihnachtsgeld oder auch Weihnachtsgratifikation ist ähnlich wie das Urlaubsgeld ein zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes, der Zahlungszeitpunkt sowie der Umstand, ob überhaupt Weihnachtsgeld gezahlt wird, sind gesetzlich nicht geregelt.
Bezeichnung und Zahlungszeitpunkt (meist mit dem Novemberentgelt) beziehen sich auf das christliche Weihnachtsfest.
Die Zahlung soll zu den anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich entstehenden Aufwendungen beitragen und erfolgt in der Absicht, den Arbeitnehmer auch künftig an sich zu binden.
Beim 13. Monatsgehalt handelt es sich dagegen um die Gegenleistung des Arbeitgebers für laufend erbrachte Arbeitsleistungen durch den Arbeitnehmer.
Es stellt eine zeitanteilig verdiente Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar, die lediglich erst am Ende eines Kalenderjahres ausgezahlt wird.
Der Arbeitnehmer erwirbt also im Laufe des Jahres Ansprüche auf Zahlung des 13. Gehalts, die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres anteilig entstanden sind, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags nichts anderes vereinbart haben.
Der Höhe nach beläuft sich das 13. Monatsgehalt auf ein volles vereinbartes Monatsgehalt, beim Weihnachtsgeld ist das nicht ohne weiteres der Fall.
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich ergeben aus:
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag
freiwilliger Leistungszusage des Arbeitgebers
betrieblicher Übung
dem gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation darf vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden.
Im Arbeitsvertrag kann eine Vereinbarung getroffen werden, nach der ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet ist, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Betrieb ausscheidet.
Auch Tarifverträge können eine Rückzahlungsverpflichtung vorsehen (im öffentlichen Dienst war dies nach dem früheren BAT der Fall, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. März des Folgejahres ausgeschieden ist; der TVöD änderte den Stichtag auf den 1. Dezember).
Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist oft von Branche, Unternehmen, Dauer der Betriebszugehörigkeit und betrieblicher Gepflogenheit abhängig.
Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern unterschiedlich hohe Weihnachtsgelder zahlen, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen.
Eine höhere Qualifikation reicht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts allein nicht aus.
In vielen Tarifverträgen wird die Höhe des Weihnachtsgeldes nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, beispielsweise
25 % vom Monatsverdienst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit,
35 % vom Monatsverdienst nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit,
45 % vom Monatsverdienst nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit,
55 % vom Monatsverdienst nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit
Die Deutschen geben jährlich im Durchschnitt 475 € pro Person für Weihnachtsgeschenke aus.
Da haben die Händler im stationären Einzelhandel berechtigte Sorgen um einen zweiten lock-down.
Der rheinland-pfälzische CDU-Fraktionschef Christian Baldauf (53) erklärt gegenüber BILD:
Wir müssen den Einzelhandel jetzt unterstützen. Deshalb appelliere ich an Firmen, das Weihnachtsgeld schon mit dem Oktobergehalt auszuzahlen. Dann können viele Menschen ihre Weihnachtseinkäufe schon in den nächsten Wochen erledigen. Und der Handel muss sich vor einem hoffentlich vermeidbaren zweiten Lockdown vor Weihnachten nicht ganz so stark fürchten.
Ähnlich argumentiert der SPD-Abgeordnete Florian Post (39) in der BILD:
Das würde die Lage in den Einkaufszonen im Weihnachtsgeschäft entspannen und wäre eine große Hilfe für den stationären Einzelhandel.
Auch der Vizechef der FDP-Bundestagsfraktion, Michael Theurer (53), fordert in der BILD:
Bevor das ganze bei anonymen Online-Riesen landet, wäre es großartig, wenn die Unternehmen, die trotz Corona noch Weihnachtsgeld zahlen können, dessen Auszahlung vorziehen.