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Arbeitsrecht

Equal Pay - Lohndifferenz nachfordern!

3 Min. Lesezeit 30.03.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Zeitarbeiter können Gehalt nachfordern!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 14.12.2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Dies hat zur Folge, dass die von dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge nicht mehr gültig sind bzw. keine wirksame Ausnahme von § 9 Nr. 2 AÜG darstellen. In diesem Passus ist geregelt, dass Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsendgeld vorsehen, unwirksam sind (equal pay).

Die Folge ist, dass das nach § 13 AÜG Leiharbeitnehmer von ihrem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsendgeldes verlangen können.
Führt diese Auskunft dann dazu, dass (wie wohl zu erwarten) vergleichbare Arbeitnehmer beim entleihenden Betrieb besser bezahlt sind, so kann der Leiharbeitnehmer dann seinen Arbeitgeber auf Nachzahlung dieser Differenz verklagen.

Im Detail umstritten ist noch, wieweit dies rückwirkend gemacht werden kann. Grundsätzlich sind in vielen Tarifverträgen Ausschlussfristen geregelt, wenn der Tarifvertrag aber nicht gilt, greift nur die allgemeine Verjährung. Diese sieht eine Verjährungsfrist von in der Regel 3 Jahren vor. Es gibt aber auch Kollegen, die die Auffassung vertreten, dass hier bis zu 10 Jahre rückwirkend verlangt werden können. Es kann nur geraten werden, zeitnah zu handeln, da möglicherweise der Arbeitsvertrag eine eigene Ausschlussfrist beinhaltet und nicht auf den Tarifvertrag Bezug nimmt.

Ebenso ist im Detail umstritten, ob dieses Urteil nur eine Auswirkung hat für die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber die entsprechenden Tarifverträge abgeschlossen haben. Es gibt aber auch Arbeitsverträge, die auf diesen Tarifvertrag Bezug nehmen ohne Tarifvertragspartei zu nehmen. Hier besteht noch Klärungsbedarf. Die Rechtsprechung befindet sich noch im Fluss.

Aus anwaltlicher Sicht ist dringend eine Beratung durch einen entsprechend spezialisierten Anwalt anzuraten. Fristwahrend sollte im Zweifel der Auskunftsanspruch geltend gemacht und (soweit der Arbeitgeber diesen nicht erfüllt) der Anspruch auch eingeklagt werden.
Dabei sollte nicht zu lange gewartet werden, da anderenfalls zu befürchten ist, dass die Zeitarbeitsfirmen die Nachforderungen wirtschaftlich vielleicht nicht überleben bzw. nicht alle Forderungen erfüllen können. Insofern sollte man zu den ersten Arbeitnehmern gehören, die ihre Nachforderung geltend machen.

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