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Arbeitsrecht

Ein Bundesligaringer ist kein Arbeitnehmer

1 Min. Lesezeit 19.10.2010
Dieser Beitrag ist von 2010. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Das SG Dortmund hat mit Urteil vom 04.10.2010 entschieden, dass ein Ringer und Werbepartner eines Bundesligavereins unter bestimmten Umständen kein Arbeitnehmer, sondern eine freiberufliche Honorarkraft ist. Dies hat zur Folge, dass der Ringer sozialversicherungsfrei ist.
Der Ringer ist insbesondere dann als Freiberufler anzusehen, wenn er auch für andere Auftraggeber tätig sein kann und das erforderliche Training im Wesentlichen frei gestaltet.
Die konkrete Entscheidung betrifft einen Auszubildenden, der als Ringer Bundesligaringkämpfe und Werbeauftritte für einen Verein absolviert hatte.
Das Gericht geht im Rahmen seiner Urteilsbegründung davon aus, dass der betroffene Auszubildende nicht abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, da grundsätzlich die Möglichkeit bestanden habe, über seine Tätigkeit für seinen Auftraggeber hinaus an weiteren Wettkämpfen teilzunehmen und Werbeauftritte wahrzunehmen.
Aufgrund der großen Entfernung zwischen dem Sitz des Auftraggebers und dem Wohnort des Ringers hatte der Ringer auch nicht an dem durch den Auftraggeber durchgeführten regelmäßigen Trainingsterminen teilgenommen, sondern sein Training an seinem Wohnort frei eingeteilt und gestaltet.
In dem konkreten Fall hatte sich der Auftraggeber auch nicht verpflichtet, den Ringer in einem bestimmten Mindestmaß in Wettkämpfen einzusetzen.

vgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.09.2010, Az. S 34 R 40/09

Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen
Rechtsanwälte Zipper & Collegen, Schwetzingen

http://www.arbeitsrecht-anwalt 24.de

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