Rechtstipp im Arbeitsrecht
DIE NEBENTÄTIGKEIT
Kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?
In der heutigen Zeit reicht oft ein Erwerbseinkommen nicht aus, um den bisherigen Lebensstandart zu halten. Was liegt näher, als eine weitere Tätigkeit - eben eine so genannte Nebentätigkeit - anzunehmen, um diesem Dilemma zu begegnen. Welche Rechtslage ergibt sich aber, wenn der bestehende Arbeitsvertrag - wie fast alle - folgende Klausel enthält und der Arbeitgeber sich darauf beruft und seine Zustimmung versagt:
- "Der Arbeitnehmer hat seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Arbeitgebers zu stellen. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf ausdrücklich der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers".
Scheinbar könnte damit der Traum vom lukrativen zusätzlichen Einkommen per Nebenjob ausgeträumt sein.
Mitnichten, schon im Jahre 1967 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit gem. Artikel 12 Grundgesetz umfasse auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuführen. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich diesem Grundsatz an, schränkte aber ein, dass solche Nebentätigkeiten nicht verrichtet werden dürfen, die dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers zuwider laufen, z. B. aus Gründen des Wettbewerbs oder weil ihm dadurch beim Kunden Schaden entstünde. Entsprechendes gelte für die Übernahme von Nebentätigkeiten in einem so hohen Ausmaß, dass die Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Dies heißt konkret nichts anderes, als dass die eingentlich scharfe, arbeitsvertragliche Klausel relativiert wird auf eine bloße Anzeigenverpflichtung der Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und dass dieser seine Zustimmung nur verweigern kann, wenn die oben genannten triftigen Gründe vorliegen.
Eben etwa aus Wettbewerbsgründen, wenn eine Friseuse in ihrer Freizeit im Friseursalon ihres Partnern aushilft oder ein Angestellter eines Steuerbüros selbst oder für einen anderen Steuerberater tätig wird. Entsprechendes gilt bei der Vernachlässigung der Arbeispflicht, wenn beispielsweise ein Angestellter am Wochenende der schweißtreibenden Arbeit als Lagerarbeiter oder einer zeitintensiven Tätigkeit als Taxifahrer nachgeht und infolgedessen seine eigentliche Hauptbeschäftigung während der Woche permanent übermüdet verrichtet.
Wie schwierig diese Unterscheidungen im Einzelfall sind und wie diskussionswürdig und unterhaltsam deren Begründung sein kann, vermag ein Urteil des Bundesarbeitserichts verdeutlichen. Danach ist die Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Leichenbestatter unzulässig, weil dadurch berechtigte Interessen des Arbeitegebers erheblich beeinträchtigt werden. Die Tätigkeit als Krankenpfleger diene nämlich der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der Patienten. Damit sei eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetze, nicht zu vereinbaren. Eine solche Nebentätigkeit könnte Irritationen bei Patienten zur Folge haben. Dieser Gefahr müsse sich der Arbeitgeber in seiner Verantwortung für die Genesung seiner Patienen eben nicht aussetzen.
Als Fazit bleibt aber festzuhalten, dass der Arbeitnehmer die Nebentätikeit dem Arbeitgeber zwar anzuzeigen hat, der Arbeitgeber aber verpflichtet ist, seine Zustimmung zu erteilen, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit den zuvor ausgeführen betrieblichen Interessen nicht widerspricht.