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Arbeitsrecht

Darf Fälligkeit der Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus steuerlichen Gründen, ggfs. auf das nächste Kalenderjahr, hinausgeschoben werden?

1 Min. Lesezeit 19.09.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 nunmehr entschieden, dass es Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsvertragsverhältnisses freisteht, den Zufluss einer Abfindung bzw. die Fälligkeit der Ausbezahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen auch auf das nächste Kalenderjahr hinauszuschieben.
Leitsatz des BFH:
„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.“ (Quelle: BFH Urteil vom 11.11.2009 – IX R 1/09)

Wird beispielhaft in einem Gerichtsverfahren oder außergerichtlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats November beendet ist, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Einzelfall steuerlich begünstigend vereinbaren, dass die Abfindung erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt wird.
Eine Ausbezahlung im nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalenderjahr ist für den Arbeitnehmer dann steuerlich günstiger, wenn der Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr geringere Erwerbseinkünfte erwirtschaftet.
Denn die Abfindung ist nach dem sog. Zuflussprinzip (§ 11 EStG) in dem Kalenderjahr zu versteuern, in welchem dem Arbeitnehmer die Abfindung auch zufließt bzw. ausbezahlt wird.
Hierbei ist steuerlich für den Arbeitnehmer begünstigend auch an die sog. „Fünftelregelung“ zu denken.

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