Rechtstipp im Arbeitsrecht
Corona-Pandemie: Förderungsmöglichkeiten für Ausbildungsplätze
Am 10.12.2020 wurde die Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 07.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit reagiert die Bundesregierung auf die umfangreichen Folgen der weiterhin bestehende Corona-Krise, indem sie die Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämien erleichtert und Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis Mitte 2021 verlängert. Die Änderungen der Förderrichtlinie sind am 11.12.2020 in Kraft getreten.
Im Einzelnen:
1. Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus
2. Ausbildungsprämie plus bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus
Kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig bereits mit Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus gefördert werden, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 % innerhalb von zwei Monaten zwischen April bis Dezember 2020 hatten
oder in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 % in April und Mai 2020 gegenüber Vorjahr).
Die Durchführung von Kurzarbeit kann für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
Künftig werden auch Ausbildungen, die vom 24.06.2020 bis zum 31.07.2020 begonnen haben, in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.
3. Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis Dezember 2020).
4. Übernahmeprämie
Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit der Übernahmeprämie gefördert werden (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).
Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können bei den Agenturen für Arbeit innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.