Rechtstipp im Arbeitsrecht
Coca-Cola streicht 485 Jobs
Der bekannte Getränkehersteller Coca-Cola streicht das Wasser Apollinaris aus dem Einzelhandel.
Neben der gleichnamigen Coca-Cola werden auch Fanta, Sprite, Mezzo-Mix, Vio (Wasser) und weitere Getränke hergestellt.
Das Mineralwasser Apollinaris verschwindet nun aus dem klassischen Einzelhandel.
Doch die Wassermarke Apollinaris von Coca-Cola wird nicht gänzlich verschwinden.
Im rheinland-pfälzischen Bad Neuenahr wird die Marke auf Gastronomie-Produkte beschränkt, dort werden 80 Mitarbeiter gehen müssen.
Coca-Cola beschäftigt in Deutschlands ca. 7.500 Mitarbeitern; auch einzelne Standorte werden geschlossen oder verkleinert.
Im kommenden Jahr soll dann das Abfüllwerk in Liederbach bei Frankfurt mit 250 Mitarbeitern schließen.
Für den Sodenthaler Mineralbrunnen in Sulzbach bei Aschaffenburg wird aktuell noch ein Käufer gesucht.
Die Gewerkschaft NGG ist empört, denn dadurch werden 485 Jobs in Deutschland eingespart.
Coca-Cola will nach eigenen Angaben betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und mit den Arbeitnehmervertretern Gespräche aufnehmen.
Neben Abfindungen sollen alternative Tätigkeiten im Großraum Frankfurt und Karlsruhe angeboten werden.
Für die Gewerkschaft NGG ist es unbegreiflich, wieso Arbeitnehmer ihren Job verlieren sollen, denn Coca-Cola schreibt in Deutschland schwarze Zahlen.
Es liegt der Verdacht der reinen Profitgier im Raum.
Die Gewerkschaft will deshalb gemeinsam mit dem Betriebsrat um jeden einzelnen Arbeitsplatz kämpfen.
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.
Insbesondere aufgrund der großen Anzahl an betriebsbedingten Kündigungen ist eine wirksame Massenentlassungsanzeige, ein wirksamer Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich zu prüfen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Coca-Cola-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.