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Bundeswehr – Entlassung nach § 55 Absatz 5 Soldatengesetz und andere Entlassungen - Nicht nur ein Diszi!

Arbeitsrecht · 19.08.2026 · Zuletzt aktualisiert: 19.08.2026
Disziplinarverfahren bei Soldaten: Warum am Ende die Entlassung drohen kann

Eine Entlassung aus der Bundeswehr ist kein Ausnahmefall, sondern eine realistische Folge vieler Disziplinarverfahren – oft schneller, als Betroffene erwarten. Die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen sind erheblich. Deshalb ist frühes und überlegtes Handeln regelmäßig entscheidend.

Wer als Soldat mit einem Disziplinarverfahren konfrontiert wird, schaut meist zuerst auf das, was unmittelbar vor ihm liegt: die Anhörung, eine mögliche Disziplinarmaßnahme, vielleicht eine Geldbuße oder ein Verweis.

Oft erzählen Disziplinarvorgesetzte auch, die Sache sei mit der Disziplinarmaßnahme erledigt.

Darauf sollte sich kein Kamerad verlassen.

Denn über die Entlassung entscheidet regelmäßig nicht der Disziplinarvorgesetzte vor Ort, sondern das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, kurz BAPersBw. Dort wird eigenständig geprüft, ob das Dienstverhältnis noch fortgesetzt werden soll.

Diese Prüfung kann ganz anders ausfallen als die Einschätzung in der Einheit.

In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn ein Vorgesetzter sagt, die Angelegenheit sei „mit einem Diszi erledigt“, kann das BAPersBw längst prüfen, ob eine Entlassung in Betracht kommt.

Manche Vorgesetzte wissen selbst nicht, welche Schritte das BAPersBw einleitet. Andere wollen möglicherweise verhindern, dass der Soldat Rechtsmittel einlegt oder frühzeitig einen Rechtsanwalt beauftragt.

Für den Betroffenen ist beides gefährlich. Er fühlt sich sicher, obwohl im Hintergrund bereits die nächste Stufe des Verfahrens vorbereitet werden kann.

Die ersten Aussagen fallen häufig später auf den Soldaten zurück

Am Anfang stehen meist disziplinare Ermittlungen.

Der Soldat wird zu einem Vorfall befragt und soll erklären, was passiert ist. Häufig wird ihm gesagt, er solle offen sprechen. Eine ehrliche Aussage werde sich positiv auswirken. Wer mitarbeite, habe angeblich weniger zu befürchten.

Gerade an dieser Stelle werden oft die entscheidenden Fehler gemacht.

Die Aussage wird schriftlich festgehalten. Sie bleibt in der Akte. Kommt später ein Entlassungsverfahren hinzu, werden diese Angaben regelmäßig erneut verwendet.

Was der Kamerad im Disziplinarverfahren gesagt hat, soll dann eins zu eins gegen ihn verwertet werden.

Der Soldat hat sich vielleicht bereits zum Ablauf, zu seinen Beweggründen oder zu einem möglichen Vorsatz geäußert. Das geschieht oft, bevor er weiß, welche Unterlagen vorhanden sind, was andere Kameraden ausgesagt haben und welche Vorwürfe tatsächlich in der Akte stehen.

Später lässt sich eine unüberlegte Aussage kaum noch einfangen. Weicht der Soldat von seiner ersten Erklärung ab, wird ihm schnell vorgehalten, er widerspreche sich oder passe seine Darstellung nachträglich an.

Deshalb sollte in einem Disziplinarverfahren zunächst geschwiegen werden.

Das Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Der Soldat muss sich nicht selbst belasten. Er darf erst prüfen lassen, was ihm konkret vorgeworfen wird und welche Folgen eine Aussage haben kann.

Gerade weil aus einem scheinbar kleinen Disziplinarverfahren später ein Entlassungsverfahren werden kann, sollte vor Akteneinsicht regelmäßig keine Aussage zur Sache erfolgen.

Entlassung in den ersten vier Dienstjahren nach § 55 Abs. 5 SG

Ein besonders wichtiger Fall ist die fristlose Entlassung in den ersten vier Dienstjahren nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz.

Diese Vorschrift wird in der Praxis häufig angewendet. Viele junge Soldaten kennen sie trotzdem nicht oder unterschätzen ihre Bedeutung.

Eine Entlassung ist möglich, wenn der Soldat schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat und sein weiterer Verbleib die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Das klingt zunächst nach besonders schweren Fällen. In der Praxis wird die Vorschrift aber deutlich weiter angewendet.

Es geht nicht nur um schwere Straftaten. Es reicht oft schon, wenn der Dienstherr an der Zuverlässigkeit, der Integrität oder der charakterlichen Eignung des Soldaten zweifelt.

Typische Fälle sind etwa Drogenkonsum, Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht, Verstöße gegen das Waffenrecht, Körperverletzungen, Diebstahl, sexuelle Belästigung oder illoyales Verhalten in der Truppe.

Entscheidend ist nicht nur, was genau passiert ist.

Entscheidend ist auch, wie das BAPersBw den Vorfall bewertet. Aus einer einzelnen Pflichtverletzung wird schnell die Frage gemacht, ob der Soldat grundsätzlich noch tragbar ist.

Entlassung wegen fehlender Eignung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG

Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, einen Soldaten zu entlassen.

Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kann ein Soldat entlassen werden, wenn er den Anforderungen seiner Laufbahn nicht genügt.

Dabei muss nicht immer ein klassisches Dienstvergehen vorliegen. Es kann auch um die persönliche, charakterliche oder fachliche Eignung gehen.

Ein einzelner Vorfall kann ausreichen, um diese Eignung infrage zu stellen.

Das ist für viele Kameraden schwer zu verstehen. Ein Verhalten, das zunächst wie eine einmalige Pflichtverletzung aussieht, wird plötzlich als Hinweis darauf bewertet, dass der Soldat grundsätzlich nicht geeignet sei.

Die Grenzen sind fließend.

Gerade deshalb muss früh geprüft werden, ob der Dienstherr einen konkreten Vorwurf verfolgt oder bereits versucht, daraus eine allgemeine Nichteignung abzuleiten.

Entlassung wegen fehlender Bewährung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG

Auch eine fehlende Bewährung kann zur Entlassung führen.

Diese Regelung spielt vor allem während einer Ausbildung, einer neuen Laufbahn oder einer besonderen Bewährungsphase eine Rolle.

Wenn der Dienstherr meint, der Soldat werde den Anforderungen nicht gerecht, kann er das Dienstverhältnis beenden. Dabei kann es um fachliche Leistungen, körperliche Voraussetzungen oder das Verhalten gehen.

Besonders hart kann das auch länger dienende Kameraden treffen.

Wechselt etwa ein Oberstabsgefreiter nach neun Jahren in die Feldwebellaufbahn und schafft die Ausbildung nicht, kann trotz der langen und bisher tadellosen Dienstzeit eine Entlassung drohen.

Dann helfen ihm die neun guten Jahre unter Umständen wenig. Die Bundeswehr schaut auf die neue Laufbahn und darauf, ob sich der Soldat dort bewährt hat.

Für den Betroffenen kann das bedeuten, dass er nach vielen Dienstjahren plötzlich ohne die geplante berufliche Zukunft dasteht.

Weitere Entlassungsmöglichkeiten nach § 46 SG

Weitere wichtige Entlassungstatbestände finden sich in § 46 SG.

Diese Vorschrift betrifft vor allem Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Die einzelnen Voraussetzungen sind unterschiedlich und müssen genau geprüft werden.

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt automatisch eine Entlassung. In der Praxis wird aber häufig versucht, denselben Vorfall nicht nur disziplinarrechtlich, sondern zusätzlich für eine statusrechtliche Entscheidung zu verwenden.

Ein Kamerad erlebt dann möglicherweise Folgendes:

Zunächst wird gegen ihn disziplinarisch ermittelt. Danach folgt eine Disziplinarmaßnahme. Einige Zeit später erhält er zusätzlich eine Anhörung zur Entlassung.

Der Vorwurf ist im Kern derselbe. Nur die rechtliche Folge wird deutlich schwerer.

Deshalb muss schon beim ersten Verfahren mitgedacht werden, ob der Dienstherr später versuchen könnte, daraus eine Entlassung zu machen.

Entlassung wegen extremistischer Vorwürfe

Besonders gefährlich sind Verfahren mit einem extremistischen Bezug.

Dabei geht es häufig um Chatnachrichten, Bilder, Äußerungen, Kontakte, Mitgliedschaften oder Beiträge in sozialen Netzwerken.

Nicht immer liegt eine Straftat vor. Das BAPersBw prüft trotzdem, ob Zweifel an der Verfassungstreue oder an der charakterlichen Eignung bestehen.

Davon können auch Berufssoldaten betroffen sein.

Gerade in diesen Verfahren wird oft jedes Wort auf die Goldwaage gelegt. Eine unüberlegte Erklärung kann aus dem Zusammenhang gerissen und später als Beleg für eine bestimmte Haltung verwendet werden.

Wer sich hier ohne Aktenkenntnis äußert, kann seine Lage erheblich verschlechtern.

Disziplinarverfahren und Entlassungsverfahren hängen enger zusammen, als viele glauben

Viele Soldaten betrachten das Disziplinarverfahren als abgeschlossene Sache.

Sie denken: Erst kommt die Anhörung, dann eine Maßnahme, und danach ist Ruhe.

So läuft es häufig gerade nicht.

Während der Disziplinarvorgesetzte den Vorfall untersucht, kann das BAPersBw bereits prüfen, ob der Soldat entlassen werden soll.

Die Aussage aus dem Disziplinarverfahren liegt dann bereits vor. Sie wird gelesen, bewertet und gegen den Soldaten verwendet.

Ein typischer Ablauf sieht so aus:

Der Kamerad wird zur Anhörung geladen. Ihm wird gesagt, es sei besser, wenn er offen rede. Er erklärt sich ausführlich. Die Aussage wird protokolliert.

Später kommt die Anhörung zur Entlassung.

Plötzlich taucht genau diese Aussage wieder auf. Nun wird aus der vermeintlich kooperativen Erklärung ein Argument dafür, dass der Soldat nicht mehr geeignet oder nicht mehr vertrauenswürdig sei.

Dann ist es oft zu spät, die Richtung noch zu ändern.

Deshalb sollte bereits bei den ersten disziplinaren Ermittlungen klar sein: Es geht möglicherweise nicht nur um einen Verweis oder eine Geldbuße. Es kann um das gesamte Dienstverhältnis gehen.

Warum Sie solche Probleme nicht mit einem KI-Modell lösen sollten

Viele Kameraden versuchen inzwischen, sich mit einem KI-Modell selbst über ein Disziplinar- oder Entlassungsverfahren zu informieren.

Das ist verständlich. Es ist schnell, einfach und kostet zunächst nichts.

Verlassen sollte man sich darauf aber auf keinen Fall.

Im Internet stehen vor allem Gesetze und veröffentlichte Urteile. Dort kann man nachlesen, unter welchen Voraussetzungen ein Soldat entlassen werden kann.

Was im Internet meist nicht steht, ist die gesamte Vorgeschichte.

Nicht veröffentlicht werden in der Regel die ersten Anhörungen, die Vermerke der Vorgesetzten, interne Bewertungen, Aussagen anderer Kameraden, Personalunterlagen oder die Überlegungen des BAPersBw.

Gerade diese Punkte entscheiden aber häufig darüber, ob eine Entlassung am Ende Bestand hat.

Ein KI-Modell kennt auch die Akte nicht. Es weiß nicht, was bereits dokumentiert wurde. Es weiß nicht, welche Zeugen etwas gesagt haben oder welche Angaben der Soldat früher gemacht hat.

Es kann deshalb nicht zuverlässig beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist oder ob der Kamerad besser schweigen sollte.

Hinzu kommt, dass Urteile häufig nur das Ergebnis eines langen Verfahrens zeigen. Sie sagen wenig darüber aus, was vorher im Beschwerdeverfahren geschehen ist, welche Fehler vermieden wurden oder welche Stellungnahme am Ende den Ausschlag gegeben hat.

Wir haben hunderte Entlassungsverfahren geführt. Dabei zeigt sich immer wieder, dass nicht nur der Gesetzestext entscheidend ist. Es kommt darauf an, wann reagiert wird, was gesagt wird und wie das Beschwerdeverfahren geführt wird.

Diese Erfahrung findet sich nicht vollständig in einer Internetrecherche und auch nicht in einer Antwort eines KI-Modells.

KI kann einen ersten Überblick geben. Sie kann aber keine Akte lesen, keine Widersprüche erkennen und keine auf den konkreten Fall abgestimmte Strategie entwickeln.

Wer sich allein darauf verlässt, riskiert, im falschen Moment das Falsche zu sagen.

Die finanziellen Folgen einer Entlassung

Eine Entlassung bedeutet nicht nur, dass der Dienst endet.

Oft kommen erhebliche finanzielle Folgen hinzu.

Der Dienstherr kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium zurückfordern. Je nach Laufbahn können dabei schnell fünfstellige Beträge entstehen.

Hinzu kommen mögliche Verluste bei den Übergangsgebührnissen, beim Berufsförderungsdienst, bei der Übergangsbeihilfe oder bei anderen Leistungen.

Für viele Kameraden ist die Entlassung deshalb nicht nur ein beruflicher Einschnitt. Sie kann die gesamte finanzielle Planung zerstören.

Wer eine Familie versorgt, Kredite bedient oder seine berufliche Zukunft vollständig auf die Bundeswehr ausgerichtet hat, steht dann häufig vor erheblichen Problemen.

Entscheidend ist, wann Sie reagieren

Viele Soldaten suchen erst Hilfe, wenn der Entlassungsbescheid bereits auf dem Tisch liegt.

Dann kann man noch etwas tun. Die Lage ist aber meistens schwieriger.

Zu diesem Zeitpunkt sind häufig schon Aussagen gemacht worden. Vorgesetzte haben Stellung genommen. Das BAPersBw hat den Fall bewertet. Die Richtung des Verfahrens steht bereits fest.

Der bessere Zeitpunkt liegt früher.

Spätestens bei der ersten Anhörung sollte geprüft werden, was genau vorgeworfen wird und ob neben dem Disziplinarverfahren eine Entlassung droht.

Es geht nicht darum, alles pauschal abzustreiten.

Es geht darum, nicht ohne Aktenkenntnis zu reden und sich nicht selbst unnötig zu belasten.

Viele Fehler lassen sich vermeiden, wenn der Kamerad früh beraten wird und nicht erst dann reagiert, wenn die Entscheidung praktisch schon gefallen ist.

Ein Disziplinarverfahren ist daher selten nur eine isolierte Maßnahme. Es ist häufig der Beginn eines Prozesses, dessen Ausgang weitreichende Konsequenzen hat. Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte die Lage nüchtern bewerten und sich nicht allein auf informelle Einschätzungen verlassen. Die tatsächliche Entscheidung fällt an anderer Stelle – und häufig unter deutlich strengeren Maßstäben.

Melden Sie sich, bevor Sie sich äußern

Wenn gegen Sie disziplinarisch ermittelt wird, sollten Sie zunächst schweigen.

Lassen Sie prüfen, was Ihnen tatsächlich vorgeworfen wird und ob neben der Disziplinarmaßnahme auch eine Entlassung drohen kann.

Eine kurze rechtliche Einschätzung kann helfen, Fehler zu vermeiden, die sich später kaum noch korrigieren lassen.

Melden Sie sich in ähnlichen Fällen bei uns. Eine kurze juristische Einschätzung hilft oft, schwere Fehler zu vermeiden. In dringenden Fällen erhalten Sie auch kurzfristig einen telefonischen Termin.

Zur Person

Rechtsanwalt Michael Giesen ist seit über 30 Jahren im Wehrrecht tätig und seit über 20 Jahren Strafverteidiger.

Er hat selbst mehr als zwölf Jahre als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr gedient, unter anderem als Jäger, Begleitjäger und zuletzt als Feldjäger. Durch Übungen und Zuziehungen hat er den Kontakt zur Truppe gehalten.

Rechtsanwalt Giesen kennt die Probleme von Soldaten daher nicht nur aus Akten und Urteilen, sondern aus eigener langjähriger Erfahrung.

Er vertritt ausschließlich Soldaten gegenüber dem Dienstherrn. Dabei wechselt er nicht zwischen der Rolle des Disziplinarvorgesetzten und der des Verteidigers.

Rechtsanwalt Giesen vertritt konsequent die Interessen seiner Mandanten.

In dringenden Fällen erhalten Sie kurzfristig eine erste Einschätzung Ihrer Sache in einem Telefontermin.
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