Rechtstipp im Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht zur Abdingbarkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG
(Stuttgart) Nach § 1a
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
verlangen, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche durch
Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird.
Von
dieser Bestimmung kann in Tarifverträgen - auch zu Ungunsten der
Arbeitnehmer - abgewichen werden; allerdings haben abweichende
Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach
§ 17 Abs. 3 BetrAVG nur dann Geltung, wenn zwischen diesen die
Anwendung der „einschlägigen“ tariflichen Regelung vereinbart ist. Das setzt
voraus, dass der Tarifvertrag in Bezug genommen wird, der bei Tarifgebundenheit
der Parteien räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde.
In
dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael
Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit
Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) vom 19. April 2011 – Az.:
3 AZR 154/09 – ist der Kläger seit 1980 bei dem Beklagten tätig.
Nach
dem Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis der
Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden bzw. ersetzenden
Tarifverträge sowie der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (ATV) anzuwenden. Nach Nr. 1.3 der
Anlage 5 zum ATV „besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung … derzeit
- einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht.“ Bei dem Beklagten
handelt es sich um einen Verein, dessen Zweck es ist, die Wissenschaften zu
fördern, insb. durch Unterhaltung von Forschungsinstituten. Er ist Empfänger
sog. institutioneller Förderung, dh. er finanziert sich zu erheblichen Teilen
aus öffentlichen Mitteln. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 sieht vor,
dass Zuwendungen zur institutionellen Förderung nur mit der Auflage bewilligt
werden dürfen, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Der
Beklagte hat dem Antrag des Klägers auf Entgeltumwandlung nicht entsprochen.
Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor
dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, so Henn.
Der
Kläger hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG. Dieser
Anspruch wurde durch die vertragliche Verweisung auf den ATV nicht wirksam
abbedungen. Bei dem ATV handelt es sich nicht um einen einschlägigen
Tarifvertrag, da das Arbeitsverhältnis nicht, wie nach dem ATV erforderlich,
unter den Geltungsbereich des BAT fällt. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz
2007 steht dem Entgeltumwandlungsanspruch nicht entgegen.