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Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht zur Abdingbarkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG

Michael Henn Rechtsanwalt · Stuttgart 2 Min. Lesezeit 28.04.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

(Stuttgart) Nach § 1a
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird.

Von
dieser Bestimmung kann in Tarifverträgen - auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer - abgewichen werden; allerdings haben abweichende Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nur dann Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der „einschlägigen“ tariflichen Regelung vereinbart ist. Das setzt voraus, dass der Tarifvertrag in Bezug genommen wird, der bei Tarifgebundenheit der Parteien räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde.

In
dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. April 2011 – Az.:
3 AZR 154/09 – ist der Kläger seit 1980 bei dem Beklagten tätig.

Nach
dem Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden bzw. ersetzenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (ATV) anzuwenden. Nach Nr. 1.3 der Anlage 5 zum ATV „besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung … derzeit

  • einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht.“ Bei dem Beklagten

handelt es sich um einen Verein, dessen Zweck es ist, die Wissenschaften zu fördern, insb. durch Unterhaltung von Forschungsinstituten. Er ist Empfänger sog. institutioneller Förderung, dh. er finanziert sich zu erheblichen Teilen aus öffentlichen Mitteln. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 sieht vor, dass Zuwendungen zur institutionellen Förderung nur mit der Auflage bewilligt werden dürfen, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Der Beklagte hat dem Antrag des Klägers auf Entgeltumwandlung nicht entsprochen.
Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, so Henn.

Der
Kläger hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG. Dieser Anspruch wurde durch die vertragliche Verweisung auf den ATV nicht wirksam abbedungen. Bei dem ATV handelt es sich nicht um einen einschlägigen Tarifvertrag, da das Arbeitsverhältnis nicht, wie nach dem ATV erforderlich, unter den Geltungsbereich des BAT fällt. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 steht dem Entgeltumwandlungsanspruch nicht entgegen.

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Michael Henn
Geschrieben von Michael Henn Rechtsanwalt · Dr. Gaupp & Coll. · Stuttgart

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