Rechtstipp im Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht zum Widerruf einer in AGB geregelten Zulage, ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen
(Stuttgart) Der Widerruf einer in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf
nicht grundlos erfolgen. Seit dem 1. Januar 2002 müssen die
Widerrufsgründe in der Vertragsklausel angegeben werden.
Fehlt
diese Angabe, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn,
Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in
Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom
20. April 2011 - 5 AZR
191/10 - ist die Klausel nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB
unwirksam.
Die
hierdurch entstandene Vertragslücke kann in vor dem 1. Januar 2002
vereinbarten Klauseln im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden.
Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der
gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 eine Anpassung der
Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat.
Der
Kläger ist beim beklagten Verein als Tierarzt tätig. Der 1990 vom Beklagten
vorformulierte Arbeitsvertrag sah die Gewährung einer widerruflichen Zulage
vor. Mit Schreiben vom 19. September 2007 widerrief der Beklagte diese zum
31. Dezember 2007. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr
stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten ist die Sache an das
Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaftlichen
Gründe zurückverwiesen worden, so Henn.
Die
Klausel ist nur deshalb unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht den
strengeren, seit dem 1. Januar 2003 geltenden Anforderungen nicht genügt.
Zur Verhinderung einer unzulässigen Rückwirkung des durch die
Schuldrechtsmodernisierung geänderten BGB und zur Schließung der entstandenen
Vertragslücke ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.