Rechtstipp im Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht zum Verbandsaustritt unter Nichteinhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist
(Stuttgart)
Soll eine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft in einem
Arbeitgeberverband durch eine Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen sein,
bedarf es hierfür besonderer Anhaltspunkte in der Satzung des Verbandes.
Erwähnt die maßgebende Satzungsbestimmung nur Fallgestaltungen, die eine
Beendigung der Mitgliedschaft ohne eine Willensübereinkunft zwischen dem
Mitglied und dem Verband ermöglichen, kann grundsätzlich nicht davon
ausgegangen werden, die Satzung untersage eine vertragliche Aufhebung der
Mitgliedschaft.
Darauf
verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident
des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart,
unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09.
Die
Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin aus einem im Mai 2007
geschlossenen tariflichen Entgeltabkommen. Die Klägerin ist Mitglied der IG
Metall. Die Beklagte beantragte zu Beginn des Monats März 2007 die
einvernehmliche Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum 30. April 2007 beim
tarifschließenden Arbeitgeberverband. Dieser stimmte dem unter der Voraussetzung
zu, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Mai 2007 eine Beitrittserklärung
zu einem unter demselben Unternehmensdachverband bestehenden Arbeitgeberverband
ohne Tarifbindung abgebe, was diese am 24. April 2007 tat. Am 8. Mai
2007 wurde das Entgeltabkommen geschlossen, auf dessen Inhalt die Klägerin ihre
Zahlungsansprüche stützt.
Die Revision der Klägerin blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts
wie schon ihre Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg, so Henn. Die
Satzung des Arbeitgeberverbands stand einer einvernehmlichen Aufhebung der
Mitgliedschaft zum 30. April 2007 nicht entgegen, sodass die Beklagte an
das später vereinbarte Entgeltabkommen nicht mehr gebunden war. Ob der
Verbandsaustritt als „Blitzaustritt“ tarifrechtlich unwirksam war, hatte der
Senat nicht zu entscheiden. Der Klägerin hatte trotz Hinweises des
Landesarbeitsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass zum
Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bereits Tarifverhandlungen über
das Entgeltabkommen begonnen hatten. Deshalb war von einer auch tarifrechtlich
wirksamen Aufhebungsvereinbarung auszugehen.