Rechtstipp im Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht zum Übergang eines Betriebsteils
(Stuttgart) Die gesetzlichen
Regelungen des § 613a BGB finden auch Anwendung, wenn nicht der gesamte
Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft erworben wird. Dies
setzt voraus, dass die erworbenen Elemente schon beim Betriebsveräußerer eine
Einheit dargestellt haben und diese vom Erwerber identitätswahrend fortgeführt
wird. Damit ein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht, muss der
Arbeitnehmer der Einheit zugeordnet sein.
Darauf
verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident
des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart
unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) vom 7. April 2011 - 8 AZR 730/09.
Der
Kläger war seit 2001 bei einer Wasserwerke-GmbH beschäftigt, zuletzt als
Abteilungsleiter im kaufmännischen Bereich. Die GmbH war 1996 von zwei
kommunalen Zweckverbänden gegründet worden, nämlich einem
Trinkwasserzweckverband (Streitverkündeter) und dem Beklagten, einem
Abwasserzweckverband. Die GmbH hatte für diese Gesellschafter die Aufgaben der
Versorgung mit Trinkwasser und der Abwasserbeseitigung technisch wie
kaufmännisch durchzuführen. Bei der GmbH bestand ua. eine technische Abteilung
„Trinkwasser“, eine weitere technische Abteilung „Abwasser“ sowie eine
kaufmännische Abteilung, die die Verwaltungsvorgänge beider Bereiche
bearbeitete. Dazu gehörte die Fakturierung der Forderungen, die Rechnungslegung
und das Inkasso der Forderungen im Namen der Zweckverbände. Auf Veranlassung
der Kommunalaufsicht entschieden die Zweckverbände, die Aufgaben der
Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ab 1. Januar 2007 selbst
durchzuführen. Soweit die dafür erforderlichen Betriebsmittel bei der GmbH
waren, ließen sie sich diese durch Rechtsgeschäft übertragen. Sodann wurden
fast alle Arbeitnehmer des technischen Bereichs mit neuen Arbeitsverträgen bei
den beiden Zweckverbänden eingestellt, die Techniker der Trinkwasserversorgung
beim Streitverkündeten, die der Abwasserbeseitigung beim Beklagten. Dagegen
wurden nur einige Arbeitnehmer aus dem kaufmännischen Bereich der GmbH von den
Zweckverbänden eingestellt.
Der
Kläger hat behauptet, im kaufmännischen Bereich der GmbH zu 80 % Vorgänge
aus der Abwasserbeseitigung bearbeitet zu haben. Infolge eines
Betriebsübergangs sei daher sein Arbeitsverhältnis auf den beklagten
Abwasserzweckverband übergegangen. Die Klage hatte wie schon in den
Vorinstanzen vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg, so
Henn.
Einen
Betriebsteil „Kaufmännische Verwaltung Abwasser“ gab es bei der GmbH nicht als
übertragbare Einheit. Diese hatte organisatorisch nur die technischen
Abteilungen „Trinkwasser“ und „Abwasser“ getrennt. Keiner der Zweckverbände hat
jedoch zum 1. Januar 2007 die für beide Bereiche zuständige kaufmännische
Abteilung der GmbH übernommen.