Rechtstipp im Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht zum Schadensersatz wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen
(Stuttgart) Die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit
asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, kann die bewusste
Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht
Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) vom 28. April 2011 -
8 AZR 769/09.
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des
Klägers wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen. Der Kläger ist bei der
beklagten Stadt beschäftigt. Zunächst war er als Betreuer für Asylbewerber in
einem Asylbewerberheim tätig. Dort wurde er vom 1. Februar bis 5. Mai
1995 auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters und des Heimleiters zu
Sanierungsarbeiten herangezogen. Nach einem Hinweis darauf, dass bei diesen
asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das Gewerbeaufsichtsamt am
5. Mai 1995 die Einstellung der Arbeiten. Der Kläger ist der Auffassung,
die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des
Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des
Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, so Henn.
Die beklagte Stadt haftet für mögliche Schäden, die der
Kläger aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen erleidet, nur dann,
wenn der für den Kläger zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen
hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen
Asbestbelastung ausgesetzt war und wenn er eine Gesundheitsschädigung des
Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. bedingter Vorsatz). Ob
diese Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt vorliegen, muss das
Landesarbeitsgericht aufklären.