Rechtstipp im Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht zu Sozialplanabfindung und Altersstufen
(Stuttgart) Arbeitgeber und
Betriebsrat dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan
gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden, weil ältere
Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben
eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere.
Die
konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach § 10
Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie muss geeignet und
erforderlich sein, das von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel
tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten
Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der
Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.
In
dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael
Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit
Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
vom 12. April 2011 - 1 AZR
764/09, bestimmte sich die Höhe der
Abfindung nach einem Faktor nach einem bei der Beklagten geltenden Sozialplan,
der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst zu
multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters
80 %, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr
100 %. Die Beklagte zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38jährigen
Klägerin eine mit dem Faktor von 90 % errechnete Abfindung in Höhe von
31.199,02 Euro. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten
Abfindung, so Henn.
Ihre Klage blieb vor dem Ersten Senat - wie auch in den
Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen
sind nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien durften davon ausgehen, dass
die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise
schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für
jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen.